Üben Sie eine geringfügige Tätigkeit als angestellte/-r Tierärztin/-arzt aus (450,00 Euro-Job), haben Sie folgende Möglichkeiten:
Im ersten und zweiten Fall wären Sie für die geringfügige Angestelltentätigkeit in unserer Versorgungseinrichtung beitragsfrei, im dritten Fall zahlen Sie ab dem Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme 18,6 % Rentenversicherungsbeiträge Ihres Bruttogehalts in das Versorgungswerk ein.
Bitte beachten Sie, dass Sie dieses bei Ihrem Arbeitgeber und dem zuständigen Steuerbüro anzeigen müssen.
Für Tierärzte, die eine geringfügige, selbstständige Tätigkeit ausüben, besteht grundsätzlich eine Beitragspflicht zum Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe. Sie können nur dann von der Beitragszahlung befreit werden, wenn es sich um einen kurzzeitigen, befristeten Arbeitseinsatz handelt (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI i.V.m. § 8 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 2 SGB IV). Anders als bei angestellten Tierärzten ist hier nicht die Höhe der Einkünfte aus Ihrer Tätigkeit ausschlaggebend. Die zeitliche Begrenzung ist im Vorfeld festzulegen und schriftlich mitzuteilen, um von einer Befreiung der Beitragszahlung Gebrauch machen zu können.
Wir verweisen auch auf unsere Rubrik „Beitragshöhe“ und „Mehrfachbeschäftigung“.