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Versorgungswerk

Aktuelles

04.10.2024
Interesse an einer Mitarbeit im Aufsichtsausschuss?

In der Kammerversammlung am 30.10.2024 stehen turnusgemäß die Wahlen zum Aufsichtsausschuss des Versorgungswerks der Tierärztekammer Westfalen-Lippe auf der Agenda. Falls Sie Mitglied unseres Versorgungswerks sind und Interesse an einer Mitarbeit haben, finden Sie hier weitere Informationen. Melden Sie sich bei Interesse bitte gerne bis zum 13.10.2024 unter versorgungswerk@tieraerztekammer-wl.de unter Angabe Ihrer Kontaktdaten.

27.03.2024
Wir sind umgezogen! 

Unsere neue Anschrift ab dem 18.03.2024 lautet: Meyerbeerstraße 21, 48163 Münster.

05.12.2023
Dynamisierung 2024

In der Kammerversammlung am 15. November 2023 wurde die Bilanz für das Jahr 2022 festgestellt. Darüber hinaus beschlossen die Kammerversammlungsdelegierten auf der Grundlage entsprechender Empfehlungen des Versicherungsmathematikers und der Ausschüsse des Versorgungswerkes zum 01.01.2024 die Anwartschaften und Renten aus Beiträgen ab dem 01.01.2017 um 2,5 % sowie die Anwartschaften und Renten aus Beiträgen vor dem 01.01.2017 um 1 % zu erhöhen.

05.12.2023

Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung ab 01.01.2024

Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2024 (West): 7.550,00 Euro mtl. à RV-Beitrag: 1.404,30 Euro mtl.
Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2024 (Ost): 7.450,00 Euro mtl. à RV-Beitrag: 1.385,70 Euro mtl.

Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2024 18,6 %.

Im Jahr 2023 lag die Beitragsbemessungsgrenze West bei mtl. 1.357,80 Euro bzw. Ost bei mtl. 1.320,60 Euro.
Der Beitragssatz betrug im Jahr 2023 18,6 %.

Information 01/24 (PDF-Dokument)

20.07.2023
Veränderung ab dem 01.07.2023 beim Pflegeversicherungsbeitrag

Ab dem 01.07.2023 beträgt der Pflegeversicherungsbeitrag 3,4 % und wurde damit um 0,35 Prozentpunkte angehoben.

Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt von derzeit 0,35 % auf 0,6 %. Für Kinderlose ergibt sich somit ab dem 01.07.2023 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 4 %, sofern sie das 23. Lebensjahr vollendet haben. Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, wird weiterhin kein Beitragszuschlag erhoben.

Der Beitragssatz reduziert sich bei Versicherten mit Kindern ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um weitere
0,25 % für jedes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Diese Abschläge gelten auch für Mitglieder in der Pflegeversicherung, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie für Mitglieder, die vor 1940 geboren sind.

Die Gesamtbeitragssätze liegen in der Pflegeversicherung nun also im Rahmen von 2,4 % bis 4,0 % je nach Elterneigenschaft und Anzahl der zu berücksichtigen Kinder.

14.07.2023
Rentenbeiträge auf Übergangsgebührnisse (Soldaten auf Zeit) 8. SGB Änderungsgesetz

Mit der Einführung der Rentenversicherungspflicht für die Übergangsgebührnisse im Jahr 2021 (nicht zu verwechseln mit der Nachversicherung der SaZ für ihre volle Wehrdienstzeit in der Deutschen Rentenversicherung) war eine bedeutende Lücke in der Altersversorgung der ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit für die Zeit der beruflichen Fortbildung geschlossen worden. Auf die Übergangsgebührnisse der SaZ, die ab dem 31.12.2020 ihren Wehrdienst beendet hatten, wurden damit in voller Höhe Rentenbeiträge vom Bund gezahlt. So wird seitdem vermieden, dass die Fort- und Weiterbildung nach dem Wehdienst später bei der Rentenberechnung als beitragsfreie Zeiten gelten.

Bisher wurden die Rentenversicherungsbeiträge nur für diejenigen SaZ gezahlt, die in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert waren. Bei denjenigen, die sich als Angehörige freier Berufe in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert hatten, war eine Überweisung der Rentenbeiträge in ihre Altersversorgung gesetzlich nicht geregelt. Für die Betroffenen wurden (wie für alle anderen ausgeschiedenen SaZ) Einzahlungen in die Deutsche Rentenversicherung vorgenommen.

Mit dem Inkrafttreten des 8. SGB-4-Änderungsgesetzes zum 1. Januar 2023 ist es nun geschafft: Die Rentenbeiträge auf die Übergangsgebührnisse werden für die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die nach ihrem Wehrdienst in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert sind, auch an die berufsständischen Versorgungswerke gezahlt.

Ebenfalls wurde eine Rückwirkung geregelt, die sicherstellen soll, dass auch die seit dem 01.01.2021 (also vor zwei Jahren) Ausgeschiedenen Beitragszahlungen erhalten können. Um die Rücküberweisung der an die Rentenkasse gezahlten Beiträge an das eigene Versorgungswerk zu erreichen, müssen die Betroffenen bis zum 31.07.2023 einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen und sich mit der entsprechenden Bezüge zahlenden Stelle in Verbindung setzen.

Vor allem betrifft dies Ärzte, Apotheker und Juristen, die im Anschluss an ihr Dienstzeitende ab dem 01.01.2021 Übergangsgebührnisse erhalten haben und sich in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert haben.
An dieser Stelle möchten wir trotzdem darauf hinweisen, sollte es auch im Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe Betroffene geben.

05.05.2023
Auszahlung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungseinrichtungen

Das Ministerium der Finanzen in Nordrhein-Westfalen informierte darüber, dass die Thematik der Auszahlung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungswerke durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erneut geprüft wurde.

Das BMAS bliebe bei der Einschätzung, dass die Auszahlung einer Energiepreispauschale an die Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungswerke nicht Sache des Bundes, sondern der Länder sei.
Es sei somit davon auszugehen, dass der Bund keine Energiepreispauschale an die Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungswerke auszahlen wird. Ein entsprechendes Landesgesetz sei jedoch nicht geplant.

Sollten wir weitere Informationen erhalten, informieren wir Sie selbstverständlich umgehend.

01.03.2023
Energiepreispauschale


Das Land Nordrhein-Westfalen hat daher gemeinsam mit anderen Bundesländern die Bundesregierung nunmehr im Rahmen der Bundesratssitzung vom 28.10.2022, in der über das Gesetz zur Auszahlung einer Energiepreispauschale an Rentnerinnen und Rentner debattiert wurde, dazu aufgefordert, sich des Problems einer Auszahlung der Energiepreispauschale für Versorgungsempfänger/-innen berufsständischer Versorgungswerke anzunehmen und diese in kommenden Entlastungspaketen ebenfalls zu berücksichtigen.

Am 28.10.2022 hatte nach dem Bundestag auch der Bundesrat das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner verabschiedet.

Das Gesetz sieht keine Zahlung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger/-innen berufsständischer Versorgungswerke vor. Vielmehr verweist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales diesbezüglich auf seiner Homepage auf eine Zuständigkeit der Bundesländer.

Inzwischen sprachen sich gemäß einer Information der Arbeitsgemeinschaft berufsständische Versorgungseinrichtungen alle Arbeits- und Sozialminister der sechzehn Bundesländer dafür aus, dass die Energiepreispauschale allen Personengruppen zu Gute kommt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb bestimmte Personengruppen ausgeschlossen würden. Eine rasche Beseitigung der Ungleichbehandlung werde angestrebt.

Sobald wir nähere Informationen erhalten, werden wir selbstverständlich umgehend informieren.

Wir verweisen bei weiteren Fragen zudem auf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

23.12.2023
Elektronisches Befreiungsantragsverfahren

Ab dem 1. Januar 2023 gilt ein neues Verfahren zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht mittels verpflichtend elektronischer Antragstellung für alle berufsständisch versicherten Personen.

Jeder neue Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht muss ab dem 1. Januar 2023 elektronisch gestellt werden. Schriftliche Befreiungsanträge sind ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr möglich.
Wie bisher auch, müssen Sie bei jedem Tätigkeits- und/oder Arbeitgeberwechsel gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund für Ihre ausgeübte Beschäftigung als verkammerter Freiberufler einen Befreiungsantrag nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI stellen. Auf unserer Website stellen wir Ihnen über diesen Link das elektronische Antragsformular für diese Befreiung zur Verfügung.

01.12.2023
Dynamisierung 2023

In der Kammerversammlung am 19. Oktober 2022 wurde die Bilanz für das Jahr 2021 festgestellt. Darüber hinaus beschlossen die Kammerversammlungsdelegierten auf der Grundlage entsprechender Empfehlungen des Versicherungsmathematikers und der Ausschüsse des Versorgungswerkes zum 01.01.2023 die Anwartschaften und Renten aus Beiträgen ab dem 01.01.2017 um 2,5 % sowie die Anwartschaften und Renten aus Beiträgen vor dem 01.01.2017 um 1 % zu erhöhen.

01.12.2022
Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung ab 01.01.2023

Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2023 (West): 7.300,00 Euro mtl.
RV-Beitrag: 1.357,80 E
uro mtl.
Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2023 (Ost): 7.100,00 Euro mtl.
mtl.
1.320,60 Euro mtl.

Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2023 18,6 %.

Im Jahr 2022 lag die Beitragsbemessungsgrenze West bei mtl. 7.050,00 EUR bzw. Ost bei mtl. 6.750,00 EUR.

Der Beitragssatz betrug im Jahr 2022 18,6 %.

01.12.2021
Dynamisierung 2022

In der Kammerversammlung am 10. November 2021 wurde die Bilanz für das Jahr 2020 festgestellt. Darüber hinaus beschlossen die Kammerversammlungsdelegierten auf der Grundlage entsprechender Empfehlungen des Versicherungsmathematikers und der Ausschüsse des Versorgungswerkes zum 01.01.2022 die Anwartschaften und Renten aus Beiträgen ab dem 01.01.2017 um 2,5 % sowie die Anwartschaften und Renten aus Beiträgen vor dem 01.01.2017 um 1 % zu erhöhen.

01.06.2021
Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Doppelbesteuerung von Renten, verkündet am 31.05.2021

Der Bundesfinanzhof hat am 31. Mai 2021 zwei weitreichende Urteile zur Doppelbesteuerung von Renten verkündet.
Zu den Details verweisen wir auf die Pressemitteilungen des BFH (Az. X R 33/19 und Az. X R 20/19).
Der Gesetzgeber wird aufgrund dieser Urteile verpflichtet sein, das Besteuerungsverfahren gesetzlich neu zu regeln.
Bis zu einer solchen Neuregelung haben die aktuellen Besteuerungsgrundsätze Bestand.

22.03.2021
Achtung! „Falsche Anrufer“ - Unbekannte geben sich als Mitarbeiter von Versorgungswerken aus

Sehr geehrte Mitglieder des Versorgungswerks der Tierärztekammer Westfalen-Lippe,

die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen teilte uns in einem heutigen Rundschreiben mit, dass es Hinweise von Mitgliedern ärztlicher Versorgungswerke gibt, nach denen diese Telefonanrufe von Dritten erhalten haben, die sich fälschlicherweise als Mitarbeiter des Versorgungswerks ausgaben. Ziel dieser Anrufe ist es offenbar, an persönliche Daten der Mitglieder zu gelangen.

Bisher sind uns derartige Vorfälle bei unseren Tierärztinnen und Tierärzten bzw. in unserer Versorgungseinrichtung nicht bekannt!

Dennoch möchten wir Sie rein vorsorglich darauf aufmerksam machen und aufgrund der aktuellen Vorkommnisse in anderen Versorgungswerken um erhöhte Vorsicht bitten.

Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns in o. g. Fällen umgehend informieren, damit wir dann gegebenenfalls weitere Schritte in Erwägung ziehen können.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe