Die Tierärztekammer Westfalen-Lippe hat einen Krisenstab eingerichtet. Sie erreichen ihn unter krisenstab@tieraerztekammer-wl.de
An dieser Stelle unserer Homepage finden Sie laufend aktualisierte Informationen zur Coronavirus-Krise. Der eingerichtete Krisenstab informiert ebenfalls an dieser Stelle, unter anderem auch zu den Ergebnissen der laufenden Gespräche mit Vertretern des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (s. u.).
Wichtige Linksammlungen der
01.02.2023
Coronaschutz: Was ist ab heute zu beachten?
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) informiert mit Pressemitteilung, dass viele Corona-Schutzvorgaben mit Ablauf des 31.01.2023 auslaufen. Was ab dem 01.02.2023 gemäß der für Nordrhein-Westfalen überarbeiteten Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) zu beachten ist, fassen wir weiter unten zusammen. Die ab dem 01.02.2023 geltende CoronaSchVO ist zunächst bis zum 28.02.2023 befristet.
Teilweise zeitgleich, d. h. mit Ablauf des 31.01.2023 bzw. 02.02.2023, treten auf Landesebene die Test- und Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) sowie auf Bundesebene die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) außer Kraft. Letztere sollte ursprünglich bis zum 07.04.2023 gelten.
Das MAGS betont, dass mit den Lockerungen keine Unachtsamkeit einhergehen sollte und appelliert, „[…] Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere […]“ zu üben.
Viele Schutzmaßnahmen, die bestehen bleiben, konzentrieren sich fortan auf Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen.
Für Tierärzt:innen und ihre Mitarbeiterschaft gilt ab dem 01.02.2023 das folgende:
Gefährdungsbeurteilung: Grundlage für alle Entscheidungen bleibt die Gefährdungsbeurteilung, welche der/die Arbeitgeber:in nach dem Arbeitsschutzgesetz vorzunehmen hat, welches – anders als einige der vorstehenden Verordnungen – weiterhin gilt. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren. Die auf Grundlage dieser Beurteilung zu erstellende Hygienekonzept ist den Mitarbeiter:innen in geeigneter Form am Arbeitsplatz bekannt zu machen.
Isolationspflicht: Mit dem Auslaufen der CoronaTestQuarantäneVO endet die Pflicht, sich bei einer Coronainfektion bzw. einer positiven Testung für fünf Tage in häusliche Isolation zu begeben. Dies gilt auch für das Arbeitsumfeld. Das MAGS bittet aber alle Arbeitgeber:innen in den von Ihnen geleiteten Praxen, Kliniken, Einrichtungen pp. den Mitarbeiter:innen zu kommunizieren, dass diese im Krankheitsfall zu Hause bleiben sollen. Hier gelte das oben erwähnte Prinzip der Eigenverantwortung und Rücksichtnahme. Anmerkung: Das MAGS empfiehlt allen Erkrankten dringend, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske zu tragen.
Maskenpflicht: Eine allgemeine Maskenpflicht in Tierarztpraxen/-kliniken besteht bereits seit längerem nicht. Allerdings ist eine „individuelle“ Maskenpflicht für eine Praxis/Klinik oder sonstige tierärztliche Einrichtung auf Grundlage des Hausrechts sowohl für die Mitarbeiterschaft als auch für Tierhalter:innen denkbar.
Inanspruchnahme von Impfangeboten während der Arbeitszeit: Arbeitgeber:innen mussten auf Grundlage der Corona-ArbSchV allen Mitarbeiter:innen während der Arbeitszeit gestatten, Impfangebote anzunehmen. Wie oben ausgeführt tritt die Corona-ArbSchV mit Ablauf des 02.02.2023 außer Kraft. Damit endet die entsprechende Verpflichtung. Natürlich steht es jeder Arbeitgeber:in weiterhin auf freiwilliger Basis frei, Mitarbeiter:innen die Inanspruchnahme von Impfangeboten während der Arbeitszeit zu ermöglichen.
Testangebote: Für die Arbeitgeber:innen besteht keine Testangebotspflicht mehr.
Personenkontakte: Die Vorgabe zur Reduzierung von Personenkontakten und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen entfällt. Viele Tierarztpraxen und Kliniken haben in den letzten Jahren pandemiebedingt reine Terminsprechstunden eingeführt. Die Fortsetzung solcher Konzepte liegt im Ermessen der Praxis-/Klinikleitungen, d. h. terminierte Vorsprachen können, wenn gewünscht, problemlos beibehalten werden.
Hinweis zuvulnerablen Gruppen: Wie oben angemerkt, gelten Schutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Masken- und Testpflicht, noch für Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen. Hierzu gehören u. a. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Kliniken, Rettungsdienst, Pflegeeinrichtung pp. Die Tierarztpraxen, Kliniken und sonstige tierärztliche Einrichtungen werden von dieser Kategorie nicht erfasst.
04.10.2022
Coronaschutzmaßnahmen in Tierarztpraxen
Sowohl der Bund als auch das Land NRW haben zum 01.10.2022 die gesetzlichen Grundlagen für die Pandemievorsorge für Herbst und Winter angepasst.
Anders als in humanmedizinischen Praxen bleibt es für Tierarztpraxen dabei, dass Patientenbesitzer:innen keine gesetzliche Pflicht zum Tragen von Masken haben. Die Coronaschutzverordnung NRW stellt allerdings ausdrücklich klar, dass die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, im Rahmen des Hausrechts erfolgen kann. Die Tierarztpraxen können somit selbst festlegen, welche Regelungen greifen sollen.
In Bezug auf den Schutz vor arbeitsbedingten Infektionen der Beschäftigten hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) ebenfalls die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung angepasst. Zu den wesentlichen Maßnahmen gehört die Festlegung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept. Insbesondere sind die Arbeitgeber zur Ermittlung von Tätigkeiten und Bereichen verpflichtet, bei denen Masken zum Schutz vor Infektionen getragen werden müssen. Wesentliches Kriterium für die Festlegung einer betrieblichen Maskenpflicht ist, dass bei den ausgeführten Tätigkeiten beziehungsweise bei Aufenthalt in den betroffenen Bereichen technische und organisatorische Maßnahmen allein nicht ausreichen beziehungsweise nicht möglich sind und daher das Tragen von Masken als Schutzmaßnahme notwendig ist. Weitere Details zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung finden Sie in den FAQ des BMAS.
04.10.2022
Verlängerung der Möglichkeit zur Impfung gegen Corona durch Tierärzt:innen bis zum 07.04.2023
Im ursprünglichen Infektionsschutzgesetzes des Bundes war vorgesehen, dass die Regelung des § 20b IfSG, nach der der Apotheker:innen, Zahnärzt:innen sowie Tierärzt:innen zur Durchführung von Impfungen gegen COVID-19 berechtigt sind, zum 31.12.2022 aufgehoben wird. Durch die Änderung des Gesetzes wird nunmehr der Zeitpunkt des Außerkrafttretens auf den 07.04.2023 festgelegt. Die in § 20b IfSG vorgesehene Berechtigung verlängert sich dementsprechend.
09.06.2022
Impfen in Tierarztpraxen-Update
Am 04.03.2022 hatten wir Sie darüber informiert, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) geplant hat, dass Tierärzt:innen noch im April in eigenen Praxen impfen können.
Da nunmehr neben den Apotheker:innen auch Zahnärzt:innen in eigenen Praxen impfen dürfen, hat die Bundestierärztekammer nochmals Kontakt zum BMG aufgenommen, um sich nach dem Sachstand zu erkundigen. Das BMG teilte daraufhin mit, dass es Schwierigkeiten gebe, Tierarztpraxen an das Digitale Impfquoten-Monitoring anzubinden. Ein neuer Zeitplan ist aktuell nicht absehbar.
31.05.2022
Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 26. Mai 2022 außer Kraft getreten. Verbindliche Vorgaben zum Infektionsschutz bestehen in Bezug auf Beschäftigte somit grundsätzlich nicht mehr. Allerdings ist der Arbeitgeber abhängig vom jeweiligen arbeitsbedingten Infektionsrisiko verpflichtet, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz festzulegen. Empfehlungen des BMAS zum Betrieblichen Infektionsschutz nach Auslaufen der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung finden Sie hier. So bleibt es auch weiterhin für den Arbeitgeber möglich, eine Maskenpflicht auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung für bestimmte Bereiche oder Tätigkeiten anzuordnen. Auch bleibt es Tierarztpraxen weiterhin möglich, gegenüber Kund:innen Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel eine Maskenpflicht, im Rahmen des Hausrechts vorzusehen.
28.04.2022
Verlängerung der Coronaschutzverordnung NRW
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales Nordrhein-Westfalen hat die Corona Schutzverordnung zunächst bis zum 27. Mai 2022 verlängert. Es bleibt daher dabei, dass nur noch wenige Basisschutzmaßnahmen bestehen bleiben. Zum Inhalt der Verordnung verweisen wir auf unseren Beitrag vom 03.04.2022.
03.04.2022
Neue Coronaschutzverordnung NRW: Änderungen auch für Tierarztpraxen
Am 01.04.2022 hat das Land NRW die Coronaschutzverordnung grundlegend geändert und an die Vorgaben des bundesweit geltenden Infektionsschutzgesetzes angepasst. Von der sogenannten Hotspotregelung wurde kein Gebrauch gemacht. Damit werden ab Sonntag, 3. April, 0:00 Uhr, die Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus in Nordrhein-Westfalen erheblich reduziert. Sowohl die bisherigen 3G- und 2Gplus-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern.
In Tierarztpraxen besteht für Patientenbesitzer:innen keine Verpflichtung mehr zum Tragen von Masken.
Die neue Verordnung stellt allerdings ausdrücklich in § 2 Abs. 3 Coronaschutzverordnung klar, dass die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, im Rahmen des Hausrechts erfolgen kann. Die Tierarztpraxen können somit selbst festlegen, welche Regelungen greifen sollen. In Bezug auf die Mitarbeiter:innen in Tierarztpraxen kann auf den Beitrag vom 18.03.2022 verwiesen werden.
21.03.2022
Neue Coronaschutzverordnung NRW
Regelungen für Tierarztpraxen bleiben zunächst unverändert
Am 18.03.2022 hatten wir Sie bereits über die Neuregelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die die Schutzmaßnahmen im betrieblichen Bereich regelt, informiert. In diesem Zuge hatten wir auch bereits darauf hingewiesen, dass das Land NRW die Coronaschutzverordnung anpassen wird. Die Änderung ist nunmehr veröffentlicht worden und bereits am Wochenende in Kraft getreten.
Für Tierarztpraxen ergeben sich keine Änderungen, da das Land NRW die Übergangsregelung im geänderten Infektionsschutzgesetz genutzt hat. In Tierarztpraxen gilt somit weiterhin Maskenpflicht.
Des Weiteren gilt auch weiterhin keine verpflichtende 3G- oder 2G-Regelung in Tierarztpraxen. Allerdings kann jede Tierarztpraxis ihre Zugangsbeschränkungen qua Hausrecht selbst regeln.
Die aktuelle Verordnung ist bis zum 02.04.2022 befristet, sodass schon bald mit einer Neuregelung zu rechnen ist. Wir werden Sie wie gewohnt darüber informieren.
18.03.2022
Verlängerte und neugefasste Corona-Arbeitsschutzverordnung
Änderung Infektionsschutzgesetz
Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) endet mit Ablauf des 19. März 2022, sodass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eine neue Corona-ArbSchV am 20. März 2022 in Kraft treten lässt. Die neugefasste Verordnung ist zunächst bis zum 25. Mai 2022 befristet.
Wesentliche Änderung der Neufassung ist, dass die Basisschutzmaßnahmen nun nicht mehr direkt in der Corona-ArbSchV vorgeschrieben werden. Vielmehr muss der Arbeitgeber die Schutzmaßnahmen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten selbst festlegen. In die Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z.B. räumliche Begebenheiten, einzubeziehen.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist weiterhin zu prüfen, ob zusätzliche Basisschutzmaßnahmen wie ein wöchentliches Testangebot für alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, in Frage kommt. Ferner ist zu prüfen, ob weiterhin von Zuhause gearbeitet werden soll, um betriebliche Personenkontakte zu minimieren. Die strenge Homeoffice-Pflicht, die bislang im Infektionsschutzgesetz (IfSG) des Bundes geregelt ist, wird voraussichtlich durch die Änderung des IfSG entfallen. Außerdem ist zu prüfen, ob den Beschäftigten Atemschutzmasken oder Mund-Nasen-Schutz zur Verfügung zu stellen ist.
Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impf-Möglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen.
Vor dem Hintergrund der Neufassung der Corona-ArbSchV ist jedem Arbeitgeber dringend zu raten, das betrieblichen Hygienekonzepten anzupassen und die Schutzmaßnahmen festzulegen. Im Anschluss ist das Konzept den Beschäftigten zugänglich zu machen.
Durch die Änderungen im Infektionsschutzgesetz, die der Bundestag bereits heute beschlossen und der Bundesrat gebilligt hat, entfällt zudem die generelle 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Arbeitgeber sind sodann nicht mehr berechtigt bzw. verpflichtet, den Zugang zum Arbeitsplatz von der 3G-Regelung abhängig zu machen. Über eine Verordnungsermächtigung im Infektionsschutzgesetz für sogenannte „Hotspots“ können allerdings die Länder die 3G-Regelung am Arbeitsplatz aufrechterhalten. Ob das Land NRW davon Gebrauch macht, ist noch offen.
Auch ist noch unklar, wie das Land NRW die Coronaschutzverordnung, die aktuell bis zum 19. März 2022 befristet ist, in Bezug auf die Änderung des IfSG anpasst. Dem Vernehmen nach strebt die Landesregierung in NRW eine übergangsweise Fortgeltung der Maskenpflicht in Innenräumen an Eine solche Fortgeltung lässt die Änderung des IfSG ausdrücklich bis zum 2. April 2022 zu. Erst mit der Veröffentlichung der neuen Coronaschutzverordnung wird klar sein, ob weiterhin in Innenräumen mit Kundenverkehr, d.h. auch in Tierarztpraxen, Maskenpflicht gilt. Sollte eine solche Verpflichtung künftig nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben werden, ist natürlich eine solche Regelung qua Hausrecht möglich.
Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie unterrichten.
04.03.2022
Impfen in Tierarztpraxen-Update
Bislang ist das eigenständige Impfen gegen Corona in Tierarztpraxen noch nicht möglich. Der Bund muss hierzu noch einige Voraussetzungen, insbesondere Rechtsgrundlagen, schaffen. Für die Apotheker:innen hat der Bund diese Voraussetzungen bereits geschaffen, da die Apotheken bereits an das Digitale Impfquoten-Monitoring angebunden sind. Das Bundesgesundheitsministerium plant nunmehr die Tierärzt:innen über die HI-Tier an das Digitale Impfquoten-Monitoring anzubinden. Des Weiteren kündigte das Bundesgesundheitsministerium an, die fehlenden Rechtgrundlagen noch im März auf den Weg zu bringen. Das Bundesgesundheitsministerium hofft, dass Tierärzt:innen noch im April in eigenen Praxen impfen können.
Über den weiteren Verlauf werden wir Sie selbstverständlich informieren.
10.02.2022
Update Corona-Impfung durch Tierärzt:innen
Schulungen/Zertifikate
Der theoretische Schulungsteil kann weiterhin über die Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen (www.impfencovid19.de) online absolviert werden. Die Bescheinigungen versendet die Akademie per Post an die von Ihnen angegebene Adresse. Die Anleitung zur Registrierung auf der Internetseite können Sie über uns beziehen. Hierzu senden Sie uns einfach eine E-Mail an info@tieraerztekammer-wl.de.
Der praktische Schulungsteil kann bei Ärzt:innen in einer beliebigen Impfstelle (Impfzentrum, Arztpraxis, mobile Einheit, etc.) absolviert werden. Die Bescheinigung (Muster, siehe Seite 7 Muster-Curriculum) stellt die Impfstelle direkt aus. Mit Erlass vom 01.02.2022 wurden die Koordinierenden COVID-Impfeinheiten (KoCI) in den Kommunen aufgefordert, diese Schulungen in den Impfstellen in Abstimmung mit den Ärztlichen Leitungen unter Verantwortung einer/eines geeigneten und erfahrenen Impfärztin/Impfarztes zu ermöglichen, soweit die Rahmenbedingungen vor Ort dies zulassen.
Sollten Sie beide Bescheinigungen erlangt haben, so stellen wir Ihnen gerne ein „Zertifikat Impfen“ aus und nehmen Sie auf die Liste der Tierärzt:innen, die berechtigt sind, Covid-Impfungen durchzuführen. Melden Sie sich dazu gerne unter info@tieraerztekammer-wl.de und fügen die beiden Bescheinigungen bei.
Bedarf an Tierärzt:innen in den KoCIs
Das Gesundheitsministerium NRW teilte mit, dass die Organisation sowie die Koordination der lokalen Impfangebote in der Verantwortung der kommunalen Strukturen liege und ein individueller Bedarf nicht durch das Ministerium festgestellt werde. Die aktuelle Entwicklung im Impfgeschehen mache derzeit jedoch die Einbeziehung weiterer Berufsgruppen in das kommunale Impfgeschehen entbehrlich. Zusätzlich weist das Gesundheitsministerium allerdings auch darauf hin, dass das Impfgeschehen in der Vergangenheit sehr dynamisch war und weiterhin ist, sodass sich die Bedarfe unerwartet verändern und erhöhen können.
Da das Gesundheitsministerium uns aus Datenschutzgründen die Kontaktdaten der KoCIs nicht herausgeben konnte, war uns eine individuelle Bedarfsabfrage verwehrt. Das Gesundheitsministerium möchte nun den umgekehrten Weg gehen und bittet uns daher eine Liste mit allen Personen zusammenzustellen, die beide Schulungsteile absolviert haben. Diese könne dann den KoCIs zur Verfügung gestellt werden. Ob die KoCIs von dieser Liste Gebrauch machen, ist ungewiss. Zu unserem Vorschlag, Tierärzt:innen in das erprobte System bei den Kassenärztlichen Vereinigungen in Nordrhein-Westfalen einzubinden, damit es für die KoCI keinen zusätzlichen Aufwand bedeutet Tierärzt:innen statt Ärzt:innen einzusetzen, hat man sich nicht geäußert.
Haftung bei Tätigkeiten in den KoCi
Hierzu teilte uns das Gesundheitsministerium NRW folgendes mit:
„Schließen sich die Tierärztinnen und Tierärzte einer Koordinierenden Corona-Impfeinheit (KoCI) an, kommen bei COVID-19-Impfungen grundsätzlich eine staatliche Haftung in Betracht. Dies gilt für Tierärztinnen und Tierärzte, die unter den Voraussetzungen des § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) Impfungen vornehmen. Im Einzelnen: Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a IfSG besteht ein Anspruch auf Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), soweit eine Person durch eine Schutzimpfung, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a SGB V vorgenommen wurde, eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat und infolge dieser gesundheitlichen Schädigung einen Impfschaden im Sinne des § 2 Nr. 11 IfSG erlitten hat.
Daneben können Schadensersatzansprüche wegen eines Behandlungsfehlers (Verletzung von Sorgfaltspflichten, z.B. bei der Aufklärung oder der Prüfung von Kontraindikationen) bei der Durchführung der Impfungen bestehen. Diese sind jedoch in der Regel nach den Grundsätzen der Amtshaftung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) abzuwickeln.
Wir empfehlen dennoch, sich individuell wegen des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung, die auch die Impftätigkeit umfasst, beraten zu lassen.“
Geklärt ist damit lediglich die Haftung bei einer Tätigkeit in einer KoCI. Außerhalb dieser Strukturen, beispielsweise bei Tätigkeiten in Arztpraxen, ist die Haftung noch nicht geklärt. Sprechen Sie daher unbedingt zuvor mit Ihrer Berufshaftpflichtversicherung.
Vergütung bei Tätigkeit in den KoCIs
Nach Informationen des Gesundheitsministerium gibt es anders als bei den Ärzt:innen keine festgelegte Vergütung. „Die KoCis schließen mit den jeweiligen Tierärztinnen und Tierärzten in der Regel Honorarverträge ab. Die Vergütung muss wirtschaftlich sein und orientiert sich in der Regel an der Marktlage.“
Eigenständiges Impfen in eigener Praxis
Dies ist auch weiterhin rechtlich noch nicht möglich. Der Bund muss dazu noch rechtliche Anpassungen vornehmen. Diese Änderungen hat der Bund lediglich bei den Apothekern vorgenommen. Ob und wann der Bund die Rechtsgrundlagen für die Tierärzt:innen und Zahnärzt:innen schafft, ist weiterhin offen.
20.01.2022
Impfen durch Tierärzte
Abstimmung mit dem Gesundheitsministerium
Die Tierärztekammern in Nordrhein-Westfalen sind seit Anfang Januar 2022 mit verschiedenen Anfragen an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen herangetreten, um den Personalbedarf der Impfzentren in Erfahrung zu bringen und um weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit der Durchführung des praktischen Schulungsteils bzw. des Einsatzes tierärztlichen Personals in den Impfzentren und mobilen Impfeinheiten (Ansprechpartner/Anmeldung, Haftung, Vergütung pp.) zu klären. Eine Rückmeldung steht noch aus. Sobald es Neuigkeiten gibt, werden wir Sie selbstverständlich informieren.
12.01.2022
Änderung der Corona-Schutzverordnung
Erneut keine Auswirkungen auf die Tierarztpraxen
Die Coronaschutzverordnung ist erneut geändert worden. Die gestern veröffentlichte Fassung tritt morgen, 13.01.2022, in Kraft. Während das Land NRW die 2Gplus-Regelung auf weitere Bereiche ausweitet, bleibt es dabei, dass in Tierarztpraxen keine 3G- oder 2G-Regelung für Tierbesitzer verpflichtend vorgesehen ist.
11.01.2022
Schulung zur Durchführung von Corona-Impfungen durch Tierärzt:innen: Freischaltung des Online-Schulungsteils ab morgen
Mit den Meldungen vom 20.12.2021 und 03.01.2022 hatten wir bereits berichtet, dass Tierärzt:innen die Möglichkeit erhalten sollen, Coronaimpfungen durchzuführen. Voraussetzung dafür ist eine ärztliche Schulung. Die Bundestierärztekammer (BTK) hat uns heute darüber informiert, dass der theoretische Schulungsteil morgen früh, 12.01.2022, um 9.00 Uhr freigeschaltet wird. Die Anleitung zur Registrierung auf der Internetseite www.impfencovid19.de können Sie über uns beziehen. Hierzu senden Sie uns einfach eine E-Mail an info@tieraerztekammer-wl.de. Ein Veröffentlichen der Anleitung ist uns nicht möglich, da die Anleitung den Zugangscode zur Registrierung enthält.
Laut Homepage der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf ist die theoretische Schulung kostenlos.
Des Weiteren möchten wir Sie über das aktuelle Curriculum und eine allgemeine Information zur Impfung durch Tierärzt:innen der BTK informieren.
Bitte beachten Sie, dass die Berechtigung zur Impfung in einem Impfzentrum erst besteht, wenn sowohl die theoretische Schulung als auch die praktische Schulung absolviert wurde.
Das Impfen in einer Tierarztpraxis ist weiterhin noch nicht möglich, da dazu noch die rechtlichen Grundlagen durch den Bund erlassen werden müssen.
Ebenfalls stehen wir derzeit in Kontakt mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen, damit wir bei den Impfzentren abfragen können, wo Bedarf an impfbereiten und geschulten Tierärzt:innen besteht.
03.01.2022
Aktueller Stand: Corona-Impfungen durch Tierärzt:innen
Unmittelbar vor Weihnachten hatte die Tierärztekammer Westfalen-Lippe eine Online-Umfrage unter ihren Kammermitgliedern durchgeführt, um – vorbehaltlich der offenen Details zu den Rahmenbedingungen – einen ersten Überblick zur Bereitschaft der Tierärzteschaft zu erhalten, für Covid-19-Schutzimpfungen zur Verfügung zu stehen. Rund zwei Drittel aller Tierärzt:innen in Westfalen-Lippe, die an dieser anonymisierten Online-Umfrage teilnahmen, erklärten sich hierzu grundsätzlich bereit. Diese hohe Bereitschaft haben wir noch vor Weihnachten an die Bundestierärztekammer kommuniziert, die auch um die Weihnachtsfeiertage 2021 herum in einem regen Austausch mit der Bundesärztekammer stand, um eine Vorabstimmung zum Muster-Curriculum für die gemäß Infektionsschutzgesetz verpflichtend vorgesehenen Schulungen für impfbreite Tierärzt:innen zu erreichen. Den konsolidierten Entwurf eines Muster-Curriculums leitete die Bundestierärztekammer dem Bundesministerium für Gesundheit am 27.12.2021 zu. Heute erhielten wir von der Bundestierärztekammer den Hinweis, dass dieser Entwurf offenbar die Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit findet. Falls es tatsächlich keine Änderungen mehr am Entwurf des Muster-Curriculums geben sollte, wären für Tierärzt:innen die Teilnahme an einem Online-Kurs mit fünf Stunden Theorie sowie ein zweistündiges Praktikum in einem Impfzentrum verpflichtend. Sobald wir mehr wissen, werden wir Sie über die Details informieren.
Wenn Sie sich noch in die Liste der impfbereiten Tierärzt:innen aufnehmen lassen möchten, senden Sie gerne eine E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse: info@tieraerztekammer-wl.de.
In seinem Begleitschreiben zu dem Entwurf des Muster-Curriculums an das Bundesministerium für Gesundheit wies die Bundestierärztekammer deutlich darauf hin, dass der Bundesgesetzgeber noch weitere Voraussetzungen für einen rechtssicheren und komplikationslosen Impfeinsatz von Tierärzt:innen schaffen muss, die bislang nicht existieren. Die Bundestierärztekammer empfahl, als Zwischenschritt zeitnah die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit alle Tierärzt: innen, die zum Impfeinsatz bereit sind, zumindest schon einmal in den Impfzentren zu den gleichen Konditionen wie Humanmediziner:innen eingesetzt werden können.
Fazit: Zum jetzigen Zeitpunkt ist nicht davon auszugehen, dass die Schulungen jener Tierärzt:innen, die zum Impfeinsatz bereit sind, zum Jahresanfang 2022 beginnen. Es gilt nun, die entsprechenden Ausführungsbestimmungen abzuwarten. Es zeichnet sich zudem ab, dass zunächst der Einsatz in Impfzentren rechtlich umgesetzt werden könnte. Für die rechtsichere Durchführung von Corona-Schutzimpfungen in eigner Tierarztpraxis werden zusätzliche Gesetzesänderungen auf Bundesebene erforderlich sein.
20.12.2021
Update: Coronaimpfungen durch Tierärzte
Die Bundestierärztekammer hat mit Stand 17.12.2021 folgendes Update zum Sachstand gegeben:
„Die BTK hat einen Entwurf für einen Mustercurriculum an die Bundesärztekammer übersandt. Kommende Woche wird die BTK mit dem BMG in Kontakt treten, um diesen zu präsentieren. Aus dem BMG haben wir aber diese Informationen, die sich mit unserer Einschätzung decken, erhalten:
Im Zuge der Umsetzung der Impfmöglichkeit der TierärztInnen nach § 20b Abs. 1 IfSG in eigener Praxis sind neben der verpflichtenden Schulung weitere Voraussetzungen seitens des Bundesgesetzgebers für einen rechtssicheren, komplikationslosen Ablauf zu schaffen. Zu diesen gehören unter anderem auch die Anpassung/Überarbeitung bestehender Verordnungen (insbesondere der Coronavirus-Impfverordnung) sowie damit zusammenhängender Verwaltungsanweisungen.
Aufgrund des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens rechnen wird nicht vor Ende Januar 2022 mit rechtsicheren Informationen zu den Rahmenbedingungen.“
17.12.2021
Erneute Anpassung der Coronaschutzverordnung NRW
Keine Auswirkungen auf tierärztliche Tätigkeiten
Die Coronaschutzverordnung ist erneut geändert worden. Die gestern veröffentliche Fassung tritt bereits heue in Kraft. Auswirkungen auf die tierärztliche Tätigkeit enthält die Neufassung nicht.
Es bleibt daher dabei, dass in Tierarztpraxen keine 3G- oder 2G-Regelung für Tierbesitzer verpflichtend vorgesehen ist.
13.12.2021
Bundestag und Bundesrat ebnen Weg für Corona-Impfungen durch Tierärzte
Am 07.12.2021 haben wir Sie über den Gesetzentwurf zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 unterrichtet. Dieser Gesetzentwurf wurde nun im Schnellverfahren im Bundestag und Bundesrat beraten. Hinsichtlich der Berechtigung der Tierärzteschaft Corona-Schutzimpfungen durchzuführen, hat sich im Gesetzgebungsverfahren nichts geändert. Details zu den Voraussetzungen entnehmen Sie bitte dem Beitrag vom 07.12.2021. Das Gesetz wurde bereits am Samstag, den 11.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, sodass es seit gestern in Kraft ist.
D. h. allerdings nicht, dass Tierärzte seit gestern impfen dürfen. Denn die verpflichtende ärztliche Schulung muss zuvor absolviert werden. Die Bundestierärztekammer wird bis zum 31. Dezember 2021 gemeinsam mit der Bundesärztekammer ein Muster-Curriculum für diese ärztliche Schulung erarbeiten. Auf der Grundlage dieses Lehrplanes werden dann Schulungen entwickelt. Sobald die Kurse verfügbar sind, werden wir hierüber informieren.
Weitere Details entnehmen Sie auch der Webseite und dem Hinweisblatt der Bundestierärztekammer.
Mit demselben Gesetzespaket wurde auch die berufsbezogene Impfpflicht für bestimmte Berufe, d. h. für Beschäftigte von Kliniken, Pflegeheimen, Arztpraxen, Rettungsdiensten und Geburtshäusern, beschlossen. Diese berufsbezogene Impfpflicht erfasst nicht die Tierärzteschaft. Die genaue Auflistung zu den von der berufsbezogenen Impfpflicht erfassten Berufsgruppen finden Sie in § 20a des Infektionsschutzgesetzes.
07.12.2021
Coronaschutzimpfung durch Tierärzte?
Nachdem in den Medien bereits seit einigen Tagen darüber spekuliert wurde, ob Tierärzte die Berechtigung zur Durchführung von Corona-Impfungen erhalten würden, liegt nunmehr seit heute ein Gesetzentwurf zu der Frage vor.
Der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sieht vor, dass ausnahmsweise auch Tierärzte zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für einen vorübergehenden Zeitraum zu berechtigen (§ 20b IfSG-E).
Voraussetzung ist, dass Tierärzte
1. hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
2. ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der Tierarzt in andere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist.
Nach dem Gesetzesentwurf soll die Bundestierärztekammer gemeinsam mit der Bundesärztekammer bis zum 31.12.2021 ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Tierärzte entwickeln.
Nach aktuellem Stand soll der Gesetzentwurf am 10.12.2021 weiter beraten werden. Die Sachverständigenanhörung und die Ausschussberatung zum Gesetzentwurf finden am 08.12.2021 statt.
Es bleibt daher das weitere Gesetzgebungsverfahren abzuwarten. Sobald es Neuigkeiten gibt, werden wir Sie umgehend auf unserer Homepage informieren.
06.12.2021
Coronaschutzimpfung durch Tierärzte?
Änderung Corona-Schutzverordnung
Am 02.12.2021 hat die Ministerpräsidentenkonferenz mit dem Bund folgenden Beschluss gefasst:
„[…] Der Bund wird zudem den Kreis der Personen deutlich ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen. Kurzfristig geht das über Delegationen, mit denen Ärztinnen und Ärzten an Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachkräfte, etwa in Altenheimen die Impfung delegieren dürfen. Darüber hinaus soll eine gesetzliche Änderung erfolgen für Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere, um den Kreis der Berechtigten, die in der Corona-Pandemie Impfungen durchführen können, auszuweiten. […]“
In der politischen Diskussion sind nun Presseberichten zufolge auch Tierärzte im Gespräch, eine Berechtigung zur Durchführung von Corona-Impfungen zu bekommen. Details sind noch völlig unklar. Es bleibt daher weiterhin dabei, dass Tierärzte nach aktuellem Recht keine Coronaimpfungen durchführen dürfen. Sobald es verlässliche Informationen gibt, werden wir Sie unterrichten.
Des Weiteren ist am vergangenen Samstag die Coronaschutzverordnung NRW erneut angepasst worden. Auswirkungen auf die tierärztliche Berufsausübung hat die Änderung nicht. Es bleibt daher dabei, dass in Tierarztpraxen keine 3G oder 2G-Verplichtung vorgesehen ist.
23.11.2021
Neue Corona-Schutzverordnung ab 24. November 2021
Keine 3G Regelung in Tierarztpraxen
Wie angekündigt hat das Land NRW heute Nachmittag die Corona-Schutzverordnung angepasst. Während in einigen Bereichen 3G, 2G oder 2G plus eingeführt wurde, enthält die geänderte Verordnung keine Regelung für Tierarztpraxen. Es bleibt daher dabei, dass der Verordnungsgeber keine Pflicht vorsieht, dass Kunden in Tierarztpraxen einen 3G Nachweis vorlegen. Die Verordnung tritt morgen in Kraft und ist zunächst bis zum 21. Dezember 2021 befristet.
Qua Hausrecht können Tierarztpraxen jedoch schärfere Maßnahmen für den Zutritt durch Kunden zur Tierarztpraxis anordnen und somit auch auf die Einhaltung der 3G-Regel bestehen.
23.11.2021
Änderung des Infektionsschutzgesetzes tritt morgen in Kraft
Am 19.11.2021 hatten wir Sie über die Änderung des Infektionsschutzgesetzes, welche die 3G-Regelung am Arbeitsplatz einführt, unterrichtet.
Da heute die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte, tritt die Gesetzesänderung morgen in Kraft.
19.11.2021
Bundesrat stimmt Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zur Bekämpfung der Corona-Pandemie zu
Heute hat der Bundesrat dem vorgenannten Gesetzespaket zugestimmt. Das Gesetzespaket kann damit dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet werden. Es soll am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Der genaue Zeitpunkt ist noch nicht klar.
Für die Tierarztpraxen enthält das Gesetz ebenfalls Neuerungen. Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz ein. Jeder Mitarbeiter muss bei Betreten der Praxis geimpft, genesen oder getestet sein und einen Nachweis dabei haben. Ein Schnelltest darf maximal 24 Stunden alt sein, ein PCR-Test 48 Stunden. Die Verantwortung für den Nachweis liegt beim Mitarbeiter. Arbeitgeber müssen die 3G-Regel allerdings kontrollieren und dürfen Daten hierzu bis zu 6 Monate speichern. Des Weiteren sieht der Gesetzentwurf eine Home-Office Plicht vor. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten.
Weitere Details zu 3G am Arbeitsplatz entnehmen Sie bitte den FAQs des BMAS.
19.11.2021
Beschlüsse der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. November 2021 und deren Auswirkungen auf Tierarztpraxen
Der Bund und die Länder haben sich gestern auf einheitliche und flächendeckende Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung geeinigt. Die Beschränkungen orientieren sich künftig in drei Stufen an der Hospitalisierungsrate im jeweiligen Bundesland (zur Grafik "Maßnahmen in Abhängigkeit der Hospitalisierungsrate" klicken Sie bitte hier).
Im nächsten Schritt müssen die Länder die Beschlüsse nun in jeweiliges Landesrecht umsetzen, damit die Maßnahmen wirksam werden. Für NRW liegt derzeit noch kein Entwurf vor. Laut Medienberichten plant NRW-Minister Wüst eine Umsetzung in der nächsten Woche. Wann genau ist noch unklar.
Erst nach Umsetzung der Beschlüsse in Landesrecht kann beurteilt werden, welche Auswirkungen die Beschlüsse auf die Tierarztpraxen haben. Es bleibt daher abzuwarten, ob künftig eine 2G Regelung in Tierarztpraxen verpflichtend vorgesehen wird. Sobald es neuere Informationen gibt, werden wir Sie auf unserer Homepage unterrichten.
02.09.2021
Verlängerung und Ergänzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
Das Bundeskabinett hat gestern die Verlängerung und Ergänzung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft. Die Verordnung ist zunächst bis zum 24. November 2021 befristet.
Die grundlegenden Regelungen (siehe unsere Mitteilung vom 29. Juni 2021) bleiben bestehen.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19 Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Unterweisung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen. Ebenfalls wird klargestellt, dass der Arbeitgeber bei der Festlegung und der Umsetzung der Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einen ihm bekannten Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten berücksichtigen kann. Eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
In Bezug auf die Freistellung der Beschäftigten zum Zwecke der Schutzimpfung ist weder im Verordnungstext noch in der Verordnungsbegründung explizit geregelt, ob es sich um eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung handelt, sondern lediglich, dass eine Impfung während der Arbeitszeit ermöglicht werden soll. Da allerdings in der Verordnungsbegründung ein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft durch anfallende Lohnkosten in Höhe von bis zu 310,4 Millionen Euro für die Freistellungsverpflichtung angegeben ist, wird man davon ausgehen können, dass der Verordnungsgeber von einer bezahlten Freistellung ausgeht.
20.08.2021
Neue Corona-Schutzverordnung – Nordrhein-Westfalen
Keine Änderungen für die Tierärzteschaft
Das Land NRW setzt die Beschlüsse der Bund-Länder-Beratungen vom 10. August 2021 in der neuen Coronaschutzverordnung nebst Anlage um. Die neue Verordnung tritt heute in Kraft und ist zunächst bis zum 17. September 2021 befristet. Für den privaten Bereich enthält die Neuregelung einige Änderungen. Für die tierärztliche Berufsausübung bleibt es nach § 2 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung dabei, dass die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden sollen. Das Tragen einer Maske in Tierarztpraxen ist auch weiterhin verpflichtend.
Die sogenannte 3G-Regel, die für bestimmte Bereiche ab einer 7-Tage-Inzidenz von 35 greift, gilt für Tierarztpraxen nicht. D. h. eine Zugangsbeschränkung in der Form, dass nur geimpfte, genesene oder getestete Personen Zutritt erhalten, besteht nicht.
08.07.2021
Änderung der Coronaschutzverordnung NRW
Einführung der Inzidenzstufe 0 und Negativtestnachweispflicht von Beschäftigten
Das Land NRW hat ein weiteres Mal die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) angepasst. Die neuen Regelungen treten am 9. Juli 2021 in Kraft und gelten zunächst bis zum 5. August 2021.
Mit der Neuregelung wird eine neue „Inzidenzstufe 0“ eingeführt. Diese Stufe gilt in Kreisen und kreisfreien Städten, die seit mindestens fünf Tagen eine 7-Tage-Inzidenz von 10 oder weniger aufweisen, und beinhaltet die Aufhebung eines Großteils der bestehenden Regeln und Maßnahmen zur Eindämmung der Coronavirus-Pandemie. Die neuen Landesregelungen gelten nur für die Bereiche, die das Land selbst regeln kann. So bleiben weitergehende bundesrechtliche Vorgaben insbesondere des Arbeitsschutzes auch in der neuen Inzidenzstufe 0 bestehen.
Die Lockerungen beinhalten auch, dass die Maskenpflicht in vielen Bereichen zu einer Empfehlung wird, wenn – wie derzeit – auch für das Land die Inzidenzstufe 0 gilt.
In Tierarztpraxen bleibt es allerdings auch in der Inzidenzstufe 0 bei einer Maskenpflicht (§ 5 Abs. 9 iVm Abs. 3 Nr. 2 CoronaSchVO). D. h. in der Tierarztpraxis gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.
Des Weiteren enthält die Neuregelung in bestimmten Fällen eine Negativtestnachweispflicht für Beschäftigte (§ 7 Abs. 3 CoronaSchVO). Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis (Bürgertestung oder Einrichtungstestung nach § 3 und §§ 5 ff. der CoronaTest-und-Quarantäneverordnung) vorlegen oder im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen. Die Vornahme eines Selbsttestes zu Hause ist nicht ausreichend.
Krankheit oder Home-Office-Zeiten lösen keine Testpflicht aus. Die Negativtestnachweispflicht gilt nicht für vollständig immunisierte Personen. Immunisierte Personen sind vollständig geimpfte und genesene Personen, die weder typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 noch eine akute Infektion aufweisen, gemäß den Regelungen von § 1 Absatz 3, § 2 Nummer 1 bis 5, § 3 und § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1).
Beschäftigte, die den Testnachweis nicht vorlegen oder Arbeitgeber, die die Testnachweise nicht kontrollieren, handeln ordnungswidrig und können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden (§ 23 CoronaSchVO).
29.06.2021
Corona-Arbeitsschutzverordnung wird verlängert und angepasst
Am gestrigen Montag ist die ab dem 01.07.2021 gültige Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Sie ist bis zum 10.09.2021 befristet. Grundsätzlich gelten sodann folgende Regelungen:
14.05.2021
Öffnung der gesamten Prioritätsgruppe 3 in Arztpraxen
Am 06.05.2021 hatten wir Sie darüber informiert, dass für bestimmte Personengruppen aus der Prioritätsgruppe 3 die Impfterminvergabe geöffnet wurde. Die Tierärzteschaft war nicht explizit genannt. Mit einer Pressemitteilung vom 12.05.2021 teilte das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) nunmehr mit, dass Arztpraxen bereits jetzt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Impfstoffe allen Personen, die nach der Coronavirus-Impfverordnung des Bundes zur erhöhten Priorität gehören (Priorität 3, § 4 CoronaImpfV), ein Impfangebot unterbreiten können. Auch wenn wir - nach mehrfachen Nachfragen - vom MAGS noch keine offizielle Bestätigung haben, dass Tierärzte und deren Personal nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV der Prioritätsgruppe 3 angehören, empfehlen wir Ihnen, sich an Ihre Arztpraxis zu wenden. Als Bescheinigung zur Zugehörigkeit zur Prioritätsgruppe 3 nutzen Sie bitte dieses Formular und kreuzen die vierte Auswahlmöglichkeit an. Welche Personen in besonders relevanter Position in Ihrer Praxis/Klinik/Einrichtung tätig sind, müssen Sie im Einzelfall entscheiden.
Gleichwohl möchten wir darauf hinweisen, dass der Impfstoff in den Arztpraxen noch sehr begrenzt und der Andrang in den Praxen groß ist.
06.05.2021
Pressekonferenz des NRW-Gesundheitsminister am 05.05.2021: Tierärzteschaft bei priorisierten Berufsgruppen nicht ausdrücklich genannt. Tierärztekammern treten dem erneut entgegen.
Im Zuge der gestrigen Pressekonferenz stellte Herr Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann den Impffahrplan für Nordrhein-Westfalen für die kommenden Wochen vor. So können bereits ab heute erstmals einige Berufsgruppen aus der Priorisierungsgruppe 3 einen Impftermin erhalten. Die Tierärzteschaft, Tiermedizinische Fachangestellte und Tierpfleger/innen sind leider trotz zahlreicher Anstrengungen der nordrhein-westfälischen Tierärztekammern erneut nicht darunter. Diese Berufsgruppen erscheinen leider auch nicht bei der Auflistung der Berufsgruppen, denen ab der zweiten Maihälfte eine Terminbuchung ermöglicht wird.
In der gestrigen Pressekonferenz wurde darauf hingewiesen, dass es möglicherweise nicht mehr zu einer expliziten Definition kommen wird, welche Berufsgruppen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) unter die Personen in besonders relevanter Position in weiteren Einrichtungen und Unternehmen der Kritischen Infrastruktur fallen und somit in Priorisierungsgruppe 3 einzustufen wären.
Die beiden Tierärztekammern in Nordrhein-Westfalen vertreten die Auffassung, dass seitens des Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales (MAGS) zumindest eine Priorisierung nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 CoronaImpfV und somit nach Stufe 3 erfolgen müsste, wenn es schon keine – anders als von den Kammern vehement vertreten – allgemeine Zuordnung zu einer höheren Priorisierungsgruppe gesehen hat. Dies wurde dem MAGS Ende April mitgeteilt. Allerdings wären Tierärztinnen und Tierärzte, Tiermedizinische Fachangestellte und Tierpfleger/innen selbst im Falle einer Bestätigung durch das MAGS voraussichtlich nicht sofort impfberechtigt, da sich das MAGS – wie in der gestrigen Pressekonferenz veröffentlicht wurde – für das Vorziehen anderer Berufsgruppen innerhalb der Priorisierungsgruppe 3 entschieden hat und somit aktuell lediglich ein anderer Teil der Gruppe 3 impfberechtigt ist.
Die beiden Kammern haben das MAGS im Nachgang zur gestrigen Pressekonferenz erneut angeschrieben und dabei auch darauf hingewiesen, dass einige Gesundheitsministerien anderer Bundesländer die Einstufung der Tierärztinnen/Tierärzte zumindest in Priorisierungsgruppe 3 inzwischen bestätigt haben, soweit nicht bereits eine höhere Priorisierung gesehen wurde. Betont haben die beiden Kammern darüber hinaus, dass eine Klarstellung des MAGS noch vor der im Laufe des Monats Juni zu erwartenden Aufhebung aller Priorisierungsregelungen äußerst wichtig ist.
29.04.2021
Musterbescheinigung zur Vorlage bei Ausgangssperren
Wie am 23.04.2021 berichtet, gelten durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes in vielen Gebieten Ausgangsbeschränkungen. Ausgenommen von den Ausgangsbeschränkungen ist insbesondere die Ausübung des Berufes. Um die Berufsausübung bei einer Kontrolle der Vollzugsbehörden glaubhaft zu machen, kann u. a. dieses Muster verwendet werden.
23.04.2021
„Notbremse-Regelungen“ gelten ab heute
Über die Änderung des Infektionsschutzgesetzes treten heute die sog. „Notbremse-Regelungen“ in Kraft. Von etwaigen Ausgangsbeschränkungen sind u. a. die Ausübung des Berufes, die veterinärmedizinische Notfallversorgung und die Versorgung von Tieren explizit nicht erfasst (§ 28 b Abs. 1 Ziffer 2 Infektionsschutzgesetz).
22.04.2021
Update Testangebotspflicht für Arbeitgeber, insbesondere Grenzpendler; geänderte Quarantänebestimmungen
In der letzten Woche hatten wir Sie bereits über die Einführung der Testangebotspflicht informiert. Die erst seit dem 20.04.2021 in Kraft getretene Regelung wird nunmehr bereits verschärft. Künftig müssen alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer Mitarbeiterschaft mindestens zwei Testangebote pro Woche unterbreiten; unabhängig von der Kontaktdichte o. ä. Dabei kommen alle Testvarianten in Frage, also PCR-Tests, PoC-Antigen-Schnelltests oder Selbsttests. Diese erweiterte Angebotspflicht tritt morgen in Kraft, da sie bereits heute im Bundesanzeiger verkündet wurde. Ebenfalls wurde mit der Änderung der Verordnung noch der der Aufbewahrungszeitraum für die Nachweise über die Beschaffung von Tests auf den 30.06.2021 verlängert.
Des Weiteren ist durch eine Änderung der Corona-Test-und-Quarantäne-Verordnung in NRW mit Wirkung vom 21.04.2021 die Verpflichtung der Arbeitgeber aufgenommen worden, ihren Beschäftigten mindestens zwei Schnell- oder Selbsttests pro Woche anzubieten, sofern diese in Hochinzidenzgebieten leben, aber in Deutschland arbeiten. Als Ausnahme von der grundsätzlich nicht bestehenden Pflicht zur Bestätigung des Testergebnisses durch den Arbeitgeber, ist in der vorliegenden Konstellation eine Bestätigung des Testergebnisses zwingend.Dies betrifft in erster Linie Berufspendler, die in den Niederlanden leben und in einer Tierarztpraxis in Westfalen-Lippe arbeiten. Gemeint sind also keine Gebiete innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Eine fortlaufend aktualisierte Liste von Hochinzidenzgebieten finden Sie beim RKI.
Die geänderte Corona-Test-und Qurantäne-Verordnung NRW enthält eine weitere Änderung: Symptomlose Personen, die bereits eine Zweitimpfung erhalten haben und somit über einen nach RKI-Definition vollständigen Impfschutz verfügen, müssen nicht mehr in Quarantäne, wenn sie Kontaktperson einer positiv auf das Coronavirus getesteten Person sind. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW verweist darauf, dass nach RKI-Definition Personen 14 Tage nach der zweiten (BioNTech/Pfizer, Moderna, AstraZeneca) beziehungsweise einmaligen (Johnson & Johnson) Impfung, das heißt am 15. Tag, als vollständig geimpft gelten.
15.04.2021
Testangebotspflicht für Arbeitgeber tritt am 20.04.2021 in Kraft
In den vergangenen Tagen haben wir über die Testangebotspflicht der Arbeitgeber und die Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30.06.2021 berichtet. Heute ist die dafür erforderliche Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Die Pflicht der Arbeitgeber, den Beschäftigten Tests anzubieten, tritt daher am 20.04.2021 in Kraft. Nähere Informationen zu der Neuregelung entnehmen Sie bitte den vorherigen Informationen auf dieser Webseite.
14.04.2021
Update zu verbindlichen Testangeboten in Betrieben
Gestern hatten wir bereits über eine vom Bundeskabinett beschlossene Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung berichtet, mit der eine bundeseinheitliche Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Coronatests für die Beschäftigten eingeführt werden soll. Die gestern vom Bundeskabinett beschlossene neue Fassung (n. F.) der „Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung“ liegt nun im Wortlaut vor.
Durch die vorgenannte Verordnung wird ein neuer § 5 in die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eingefügt. Dieser sieht in Absatz 1 vor, dass der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten hat.
Der Absatz 2 zählt sodann abschließend bestimmte Beschäftigte auf, denen der Arbeitgeber mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche anbieten muss. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 n.F. ist dies etwa dann der Fall, wenn Beschäftigte betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten. Der Arbeitgeber hat daher im Einzelfall zu prüfen, ob Beschäftigte in die Gruppe der Beschäftigten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 n.F. fallen. Hier kann es bei Tierarztpraxen/-kliniken, je nach Praxisorganisation, zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Des Weiteren sieht § 5 Abs. 2 Nr. 3 n.F. auch bei Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann, eine Angebotspflicht von mindestens zwei Tests pro Woche vor. Zwar hat der Verordnungsgeber nicht klargestellt, ob hier gegebenenfalls – abweichend vom üblichen Sprachgebrauch – unter einer personennahen Dienstleistung auch tierärztliche Tätigkeiten subsumiert werden könnten, allerdings legt die Verordnungsbegründung nahe, dass grundsätzlich körpernahe Arbeiten bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern zwischen zwei Personen erfasst sein sollen. Dies könnte etwa bei der engen Zusammenarbeit zwischen Tierärztinnen/Tierärzten und den Tiermedizinischen Fachangestellten der Fall sein, oder aber auch wenn die Untersuchung/Behandlung nur im engen Kontakt mit dem/der Tierbesitzer/in erfolgen kann. Auch hier muss der Arbeitgeber im Einzelfall eine Einordnung vornehmen.
Wie bereits berichtet, werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Auch eine Pflicht des Arbeitgebers, eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen, besteht nicht. Allerdings muss der Arbeitgeber Nachweise über die Beschaffung von Tests oder die Vereinbarung mit Dritten über die Testung der Beschäftigten vier Wochen aufbewahren. Die Kosten der Tests tragen die Arbeitgeber.
Mit einem Inkrafttreten der Änderung ist in der nächsten Woche zu rechnen, da die Verordnung am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Bei näheren Informationen werden wir Sie unverzüglich informieren.
13.04.2021
Verbindliche Testangebote in Betrieben kommen
Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30.06.2021
Bereits gestern hatten wir Sie über die Absicht informiert, dass eine bundeseinheitliche Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Coronatests für die Beschäftigten eingeführt werden soll. Dies hat nun heute offiziell das Bundeskabinett beschlossen. Arbeitgeber sind verpflichtet, in ihren Betrieben allen Mitarbeitern, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, regelmäßige Corona-Tests (als Selbst- bzw. Schnelltests) anzubieten. Das Angebot soll grundsätzlich mindestens 1-mal pro Woche erfolgen. Für besonders gefährdete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die tätigkeitsbedingt häufige Kundenkontakte haben oder körpernahe Dienstleistungen ausführen, mindestens 2-mal pro Woche. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nicht verpflichtet, das Testangebot anzunehmen. Auch eine Pflicht des Arbeitgebers, eine Bescheinigung über das Testergebnis auszustellen, besteht nicht. Die Kosten der Tests tragen die Arbeitgeber.
Die vorgenannten Maßnahmen werden durch eine Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung eingeführt. Leider liegt uns der Wortlaut der Verordnung noch nicht vor, sodass genau Details, auch zum Inkrafttreten, noch unklar sind. Selbstverständlich werden wir Sie bei neuen Erkenntnissen umgehend informieren.
Des Weiteren hat das Bundeskabinett heute ebenfalls eine Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30.06.2021 beschlossen. Die vorgenannte Verordnung war ursprünglich bis zum 30.04.2021 befristet. Zu den Inhalten verweisen wir auf unsere Meldungen vom 16.03.2021 und 22.01.2021.
12.04.2021
Coronatestangebote könnten für Betriebe zur Pflicht werden
Nach den heutigen Presseberichten könnte schon bald eine bundeseinheitliche Verpflichtung der Arbeitgeber zum Angebot von Coronatest für die Beschäftigten kommen. Dazu soll die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS geändert werden. Die geplante Änderung soll bereits morgen im Bundeskabinett beschlossen werden. Sobald wir nähere Informationen haben, werden wir Sie unverzüglich hier informieren.
12.04.2021
Bislang noch keine verpflichtende Arbeitgebertestung - Ausstellen von Testnachweisen
Das Land NRW hat erneut die Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO) geändert.
Eine Verpflichtung, dass Arbeitgeber ihren Beschäftigten ein Angebot von kostenlosen Corona-Tests machen, ist nicht enthalten.
Allerdings können Arbeitgeber, die eine Beschäftigtentestung anbieten, mit der geänderten CoronaTestQuarantäneVO Testnachweise ausstellen, die die Nutzung von Angeboten, bei denen der Zutritt nach der Coronaschutzverordnung an einen Negativtest geknüpft ist, ermöglichen.
Arbeitgeber, die an dem Verfahren der Erteilung von Testnachweisen teilnehmen wollen, müssen dies vorab der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde anzeigen. Hierzu ist das Kontaktformular des MAGS zu nutzen. Weitere Details zu der Möglichkeit der Ausstellung von Testnachweisen entnehmen Sie bitte der der Pressemitteilung des MAGS und der aktuellen CoronaTestQuarantäneVO.
01.04.2021
Rückmeldung des MAGS NRW vom 31.03.2021 zur Impfpriorisierung
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS NRW) vertritt in dem Schreiben vom 31.03.2021 an die beiden Tierärztekammern Westfalen-Lippe und Nordrhein unverändert die Auffassung, dass vor dem Hintergrund der Impfstoffknappheit keine Priorisierung von Tierärztinnen und Tierärztinnen gemäß 3 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Impfverordnung (Heilberufe mit hohem oder erhöhtem Expositionsrisiko) erfolgen kann. Die Rückmeldung des MAGS NRW setzt sich – trotz wiederholter Hinweise der beiden Tierärztekammern in NRW – erneut nicht mit den anderslautenden Regelungen/Entscheidungen in anderen Bundesländern, wie z. B. Schleswig-Holstein auseinander.
Das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein sieht beispielsweise für die Tätigkeit in Kleintierpraxen „im Regelfall“ ein erhöhtes Expositionsrisiko und somit eine Priorisierung gemäß Stufe 2. Für Großtierpraktiker sei nach Auffassung des Gesundheitsministeriums Schleswig-Holstein das Expositionsrisiko hingegen im Einzelfall zu prüfen. Die Tierärztekammern Westfalen Lippe und Nordrhein wirken darauf hin, dass diesbezüglich keine Unterscheidung gemacht wird. Ferner heißt es in der Entscheidung aus Schleswig-Holstein: Die Coronavirus-Impfverordnung beinhalte neben § 3 Abs. 1 Nr. 5 weitere Priorisierungsregelungen, die auch für Tierärztinnen und Tierärzte zutreffend sein können, wie z. B. bei Tätigkeiten in Veterinärämtern als Beschäftigte im öffentlichen Gesundheitsdienst (gem. § 3 Abs. 1 Nr. 10 erster Halbsatz; Priorisierungsstufe 2) oder bei regelmäßigen Tätigkeiten in Schlachtbetrieben oder in der Ernährungswirtschaft (gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5 soweit nicht bereits § 3 Abs. 1 Nr. 10 erster Halbsatz greift; Priorisierungsstufe 3).
Beide Tierärztekammern in Nordrhein-Westfalen werden sich weiterhin für eine umfassende Priorisierung der Tierärzteschaft, der Tiermedizinischen Fachangestellten und Tierpfleger einsetzen. Wie wir feststellen konnten, nehmen einige Gesundheitsämter in Nordrhein-Westfalen bereits Priorisierungen vor, andere hingegen (noch) nicht.
Wichtig: Tierärztinnen und Tierärzte, die in Rahmen von Corona-Testzentren tätig sind, müssen diese Tätigkeiten nicht ohne Impfschutz ausüben: Auf seiner Homepage hat das MAGS NRW bereits klargestellt, dass ab Anfang März in NRW auch dem Personal in SARS-CoV-2-Impf- und Testzentren ein Impfangebot unterbreitet werden soll. Dieser Personenkreis befindet sich also in Priorisierungsstufe 2.
29.03.2021
Update zur Frage der Impfpriorisierung
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hat die beiden Tierärztekammern Westfalen-Lippe und Nordrhein mit E-Mail vom 26.03.2021 darüber informiert, dass derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden kann, inwieweit Tierärztinnen und Tierärzten gegebenenfalls die berufsbezogene Impfung gemäß Stufe 2 (Impfung mit hoher Priorität) oder eine Impfung gemäß Stufe 3 (Impfung mit erhöhter Priorität gem. § 4 Abs. 1 Nr. 5: Personen in besonders relevanter Position in Unternehmen der Kritischen Infrastruktur) unterbreitet werden kann. Das MAGS hat mit der aktuellen Rückmeldung allerdings lediglich auf das erneute Schreiben der beiden Kammern vom 05.03.2021 reagiert (siehe unsere Meldung vom 09.03.2021), nicht jedoch auf das jüngste Schreiben der beiden Kammern, in dem explizit auf die klaren Aussagen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend , Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein zur erfolgten Impfpriorisierung von Tierärztinnen und Tierärzten hingewiesen wurde. Nach der Überzeugung beider Kammern sind die Feststellungen des Ministeriums in Schleswig-Holstein zugunsten der Tierärzteschaft, die auf Grundlage der bundesweit geltenden Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) getroffen wurden, in der Antwort des MAGS unberücksichtigt geblieben. Daher haben die Tierärztekammer Westfalen-Lippe und die Tierärztekammer Nordrhein heute unmittelbar auf die Rückmeldung des MAGS geantwortet, um erneut auf eine Priorisierung der Tierärzteschaft, der Tiermedizinischen Fachangestellten und Tierpflegerinnen und Tierpfleger hinzuwirken.
26.03.2021
Neue Coronaschutzverordnung
Die neue Coronaschutzverordnung, die am 29.03.2021 in Kraft tritt, bedeutet für die Tierärztschaft keine Veränderungen.
25.03.2021
Zwischenmitteilung des MULNV zur Priorisierung der systemrelevanten Berufsgruppen der Tierärztinnen und Tierärzte, Tiermedizinischen Fachangestellten und Tierpfleger bei der Impfstoffzuteilung
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) hat der Tierärztekammer Westfalen-Lippe und der Tierärztekammer Nordrhein zu ihren wiederholten Anfragen heute die folgende Zwischennachricht gegeben:
Eine Entscheidung durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) hinsichtlich der Frage der Priorisierung der systemrelevanten Berufsgruppen der Tierärztinnen und Tierärzte, Tiermedizinischen Fachangestellten und Tierpfleger bei der Impfstoffzuteilung sei noch nicht gefallen. Das MULNV habe vom MAGS aber die Zusage erhalten, dass die Tierärztekammern in Nordrhein-Westfalen bis Mitte der
13. Kalenderwoche 2021 mit einer Antwort rechnen können.
24.03.2021
„Ruhetagsregelung“ kommt nicht
Die Bundeskanzlerin hat heute Mittag vor der Presse erklärt, dass die gemäß Bund-Länder-Beschluss vom 22.03.2021 für den 1. April 2021 (Gründonnerstag) und 3. April 2021 (Ostersamstag) geplante Ruhetagsregelung gestoppt wird (zur ursprünglich geplanten Regelung: siehe Information vom 23.03.2021).
23.03.2021
Bund-Länder-Beschluss vom 22.03.2021 zur Coronapandemie
In der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 22.03.2021 wurde u.a. beschlossen, für den 1. April 2021 (Gründonnerstag) und den 3. April 2021 (Samstag) einen Ruhetag vorzusehen.
Anbei ein Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:
„Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April 2021 (Samstag) zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause.“ […] Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet.“
Dieser Beschluss bedarf einer Konkretisierung über entsprechende Verordnungen. Vorher lassen sich keine verlässlichen Aussagen dazu treffen, was dieser Beschluss für den tierärztlichen Berufsstand bedeutet. Wir wissen, dass dies für die Tierärzteschaft zunächst mit erheblichen Planungsunsicherheiten verbunden ist. Sobald uns Details vorliegen, werden wir Sie informieren.
19.03.2021
Corona-Impfungen
Der bpt hatte auf seiner Homepage darüber informiert, dass in Schleswig-Holstein Tierärztinnen und Tierärzte aufgrund der Neufassung der Corona-Impfverordnung vom 10. März 2021 zur Prioritätsgruppe 2 gehören, da das zuständigen Ministerium in Schleswig-Holstein nach Informationen des bpt festgestellt hat, dass Tierärztinnen und Tierärzte zu den Personen mit hohem oder erhöhtem Expositionsrisiko gehören.
Wie die Verfahrensweise in Nordrhein-Westfalen ist, ist unseres Erachtens bisher noch offen. Wir werden gemeinsam mit der Tierärztekammer Nordrhein weiter versuchen, eine Klärung herbeizuführen. Parallel ist die Bundestierärztekammer aktiv, um auf Bundesebene Klarstellungen zu erreichen. Sobald wir Neuigkeiten in der Angelegenheit erhalten, werden wir Sie umgehend informieren
16.03.2021
Beschäftigtentestung Update
In unserer Mitteilung vom 12.03.2021 hatten wir darauf hingewiesen, dass laut Presseberichten die Medizinprodukte-Abgabeverordnung dahingehend geändert werden soll, dass sämtliche Arbeitgeber Schnelltests beziehen können. Diese Änderung ist nun auch offiziell durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger erfolgt.
16.03.2021
Verlängerung SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung bis zum 30.04.2021
Am 05.03.2021 haben wir Sie über die Verlängerung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung informiert. Die Verlängerung und Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist nun auch im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Neben der Verlängerung der Verordnung bis zum 30.04.2021 enthält die Verordnung auch redaktionelle Klarstellungen. Ebenfalls ist ein neuer § 3 eingefügt worden, der den Arbeitgeber verpflichtet, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung, in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das betriebliche Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte den Beschäftigten in geeigneter Weise zugänglich zu machen.
12.03.2021
Beschäftigtentestung
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat gestern die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung (CoronaTestQuarantäneVO) veröffentlicht, die heute in Kraft getreten ist.
Nach § 11 der CoronaTestQuarantäneVO gilt folgendes:
„§ 11 Beschäftigtentestung
Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die ihren Beschäftigten das Angebot von kostenlosen Coronaschnelltests machen, können die Testungen selbst mit eigenem fachkundigen oder geschultem Personal durchführen oder bei Teststellen oder Testzentren, die auch Bürgertestungen vornehmen, auf ihre Kosten beauftragen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dies gilt auch für das Angebot von Selbsttests unter Aufsicht einer fachkundigen oder geschulten Person.“
Die Vorschrift findet nach unserer Einschätzung auch auf die Tierarztpraxen Anwendung. Eine Pflicht, den Beschäftigten Coronaschnelltests anzubieten, ist damit nicht verbunden. Ebenso ist mit der Vorschrift noch nicht die Frage geklärt, ob Beschäftigte verpflichtet sind, das Coronaschnelltestangebot anzunehmen.
Damit sämtliche Arbeitgeber nicht nur Zugang zu den Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests) haben, soll die Medizinprodukte-Abgabeverordnung geändert werden. Ein Entwurf des Bundesministeriums für Gesundheit liegt laut Presseberichten wohl bereits vor.
Eine Liste von durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassenen Selbsttests finden Sie hier. Eine Liste der Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des BfArM ist hier verlinkt.
11.03.2021
Durchführung von Corona-Schnelltest ab 10.03.2021
Tierärztinnen und Tierärzte können ihre Bereitschaft anzeigen, bei der Durchführung der Corona-Schnelltests mitzuwirken. Die Entscheidung, ob eine Tierarztpraxis oder Klinik mit der Durchführung dieser Aufgabe beauftragt wird, obliegt allein den örtlich zuständigen Gesundheitsämtern. Weitere Details finden Sie hier. Sollten Sie Fragen hierzu haben, wenn Sie sich bitte direkt an den für Sie zuständigen Kreis oder die kreisfreie Stadt.
09.03.2021
Corona-Impfungen (Update)
Die Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe sind mit Schreiben vom 05.03.2021 erneut an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen herangetreten, um erneut die vorrangige Impfstoffzuteilung für die Berufsgruppen der Tierärztinnen und Tierärzte, Tiermedizinischen Fachangestellten und Tierpfleger zu erwirken.
Wie bereits mitgeteilt, war das Ergebnis der letzten Bemühungen der Standesvertretungen im Dezember 2020 nicht zufriedenstellend (siehe Mitteilung vom 29.01.2021).
Wir sind der Überzeugung, dass die Priorisierung der genannten, systemrelevanten Berufsgruppen gerechtfertigt ist. Die Tierärzteschaft, ihr Fachpersonal und alle Tierpfleger erbringen sowohl in Praxen/Kliniken, sonstigen veterinärmedizinischen Einrichtungen als auch im Öffentlichen Dienst berufliche Höchstleistungen unter deutlich erschwerten Bedingungen.
Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass die Zugehörigkeit zu einer priorisierten Impfgruppe fortlaufend neu bewertet wird. Sowohl durch das Bundes- als auch durch das Landesgesundheitsministerium. Herr Minister Laumann stellte in seiner Erklärung vom 1. März 2021 (Link) den weiteren Impfplan für Nordrhein-Westfalen vor und machte deutlich, dass die Planungen für eine Priorisierungsgruppe längst nicht abgeschlossen seien. Dies zeigt eine höhere Flexibilität, welche auch eine Folge des wachsenden Angebots an Impfstoffen sein dürfte. Wir sehen hier die Möglichkeit, dem berechtigen Interesse der Tierärzteschaft, der Tiermedizinischen Fachangestellte und Tierpfleger an einer vorrangigen Impfung zu entsprechen.
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen teilte auf unser Schreiben vom 05.03.2021 bereits mit, dass sie das Anliegen unterstützen und sich umgehend mit dem Landesgesundheitsministerium in Verbindung setzen werden.
Wir werden Sie selbstverständlich unverzüglich informieren, sobald uns weitere Informationen vorliegen.
05.03.2021
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird bis zum 30. April 2021 verlängert
Am 22.01.2021 hatten wir Sie über die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung informiert. Zunächst war geplant, dass die vorgenannte Verordnung nur bis zum 15.03.2021 gilt. Nunmehr haben sich Bund und Länder am 03.03.2021 darauf geeinigt, die Verordnung bis zum 30.04.2021 zu verlängern (siehe Ziffer 10 des Beschlusses).
23.02.2021
Medizinische Masken nur ohne Ausatemventil
In unserer Mitteilung vom 22.01.2021 hatten wir Sie über die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske informiert. In der seit gestern geltenden Coronaschutzverordnung NRW ist der Begriff der medizinischen Masken weiter konkretisiert worden. Demnach gelten als medizinische Maske sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95).
29.01.2021
Corona-Impfungen (Update)
Am 16.12.2020 informierten wir an dieser Stelle darüber, dass die Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen-Lippe mit gemeinsamem Schreiben vom 14.12.2020 an das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) herangetreten sind, um zu erwirken, dass oben genannte Berufsgruppen bei der laufenden Impfstoffverteilung in die Gruppe der vorrangig zu berücksichtigenden Empfänger aufgenommen werden.
Das MULNV nahm in dieser wichtigen Angelegenheit Kontakt mit dem für die Impfstoffzuteilung zuständigen Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) auf.
Das MAGS führt in seiner aktuellen Antwort aus, dass die Reihenfolge der Impfungen bzw. Impfgruppen nicht auf Landesebene, sondern bundesweit einheitlich durch die "Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV)" des Bundesministeriums für Gesundheit vorgegeben werde. Aus diesem Grund könne eine Eingruppierung durch das MAGS für die Tierärzteschaft in Nordrhein-Westfalen nicht vorgenommen werden. Das MAGS weist darauf hin, dass das Personal der „kritischen Infrastruktur“ nach § 4 Ziff. 4 CoronaImpfV mit erhöhter Priorität geimpft werden soll (= Stufe 3 und somit die letzte Stufe, bevor die gesamte Bevölkerung zur Impfung aufgerufen wird). Allerdings sei auf Bundesebene noch nicht abschließend geklärt, welche Berufsgruppen darunter gefasst werden. Das MAGS macht deutlich, dass es insoweit keine Erwartung wecken möchte.
22.01.2021
Erneute Corona-Neuregelungen - auch für den tierärztlichen Bereich -
Kürzlich wurden zwei Verordnungen veröffentlicht, die das Ziel einer Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus haben. Betroffen von den Neuregelungen sind auch Tierarztpraxen.
Zum einen ist die Coronaschutzverordnung NRW (CoronaSchVO) erneut angepasst worden. Die Neuregelungen treten am Montag, den 25.01.2021, in Kraft. Als wichtigste Neuregelung gilt dabei die Neufassung von § 3 Abs. 1 und 2 CoronaSchVO. So sieht § 3 Abs. 2 Nr. 1 CoronaSchVO vor, dass eine Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstandes in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen besteht. Wir gehen davon aus, dass auch Tierarztpraxen als vergleichbare Einrichtungen zur Erbringung medizinischer Dienstleistungen gelten. Medizinische Masken im Sinne der CoronaSchVO sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95). Patientenbesitzer/-innen, die die Tierarztpraxis betreten, sind daher zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet. Gleiches gilt grundsätzlich für die Inhaber und Beschäftigten der Tierarztpraxis, es sei denn die Maskenpflicht wird durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o. ä.) ersetzt.
Zum anderen ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht worden. Diese wird voraussichtlich ab Mittwoch, den 27.01.2021, in Kraft treten. Die Verordnung richtet sich an alle Arbeitgeber und verpflichtet diese, bestimmte Maßnahmen zur Kontaktreduzierung im Betrieb umzusetzen. So hat beispielsweise der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu überprüfen und zu aktualisieren. Ebenfalls sind betriebsbedingte Personenkontakte und Zusammenkünfte zu reduzieren. Für Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten hat der Arbeitgeber den Beschäftigten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Für Tierarztpraxen wird die „Home-Office-Pflicht“ wohl weniger bedeutsam sein, allerdings kann es auch in größeren Einheiten mit Büroarbeitsplätzen Fälle geben, in denen diese Regelung bedeutsam wird. Ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen erforderlich, so darf eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten werden, soweit die auszuführenden Tätigkeiten dies zulassen. Lassen die auszuführenden Tätigkeiten dies nicht zu, so hat der Arbeitgeber durch andere geeignete Maßnahmen den gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherzustellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen und geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen.
Ebenfalls relevant für größere Einheiten: In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten sind die Beschäftigten in möglichst kleine Arbeitsgruppen einzuteilen. Personenkontakte zwischen den einzelnen Arbeitsgruppen im Betriebsablauf sowie Änderungen dieser Einteilung sind auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Zeitversetztes Arbeiten ist zu ermöglichen, soweit die betrieblichen Gegebenheiten dies zulassen.
Des Weiteren wird das Zurverfügungstellen von Mund-Nasen-Schutz und eine Unterweisung des An- und Ablegens der Maske erforderlich. Der Arbeitgeber hat medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken oder vergleichbare Atemschutzmasken zur Verfügung zu stellen, sofern beispielsweise der Mindestabstand von 1,5 Metern oder die Raumbelegung nicht eingehalten werden kann. Die vergleichbaren Masken sind in der Anlage der Verordnung spezifiziert.
Weiter Einzelheiten zu der Corona-ArbSchV entnehmen Sie bitte den FAQs des BMAS.
19.01.2021
Coronaregionalverordnung zur Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Hotspots
-Update-
Am 12.01.2021 hatten wir Sie über die von der Coronaregionalverordnung betroffenen Gebiete unterrichtet. Mit heutigem Datum hat das Land NRW die Coronaregionalverordnung angepasst und die Kreise Höxter, Minden-Lübbecke und Recklinghausen wieder vom Anwendungsbereich herausgenommen. Die Regelungen der Coronaregionalverordnung gelten somit ab heute nicht mehr in den vorgenannten Kreisen.
13.01.2021
Finanzielle Unterstützung von berufstätigen Eltern bei Schließung von Schulen und Kitas
Das Bundeskabinett hat gestern beschlossen, dass Eltern bis zu 90 Prozent ihres Gehaltes weiter bekommen, wenn sie wegen den Schul- oder Kitaschließungen ihre Kinder betreuen müssen. Das Geld soll über die Krankenkassen ausgezahlt werden. Das Gesetz zur befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie soll noch diese Woche vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden. Weitere Informationen zu dem Gesetz erhalten Sie hier.
12.01.2021
Coronaregionalverordnung zur Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Hotspots
-Ausnahmeregelung für Tierarztpraxen-
Heute tritt die Coronaregionalverordnung in Kraft. Betroffen von dieser Regelung sind derzeit im Kammerbereich Westfalen Lippe die Kreise Höxter, Minden-Lübbecke und Recklinghausen. Gemäß der Regionalverordnung dürfen sich Bürgerinnen und Bürger aus den vorgenannten Kreisen nur noch innerhalb des Kreises ohne Einschränkung bewegen. Über die Grenze des eigenen Kreises hinaus ist der Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den eigenen Wohnort (politische Gemeinde) begrenzt. Die gleiche räumliche Bewegungseinschränkung gilt für das Hineinfahren in solche „Hotspots“ von außerhalb: Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort nicht im jeweiligen Kreisgebiet liegt, dürfen sich innerhalb der Gebiete mit den hohen Inzidenzzahlen nur bewegen, wenn sie dabei den 15-Kilometer-Radius um den eigenen Heimatort nicht verlassen.
Von diesen Regelungen gelten jedoch Ausnahmen für besondere Sachverhalte. So sind beispielsweise nach § 1 Abs. 4 Nr. 6 und 7 CoronaRegioVO die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen und Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen ausgenommen. Hierzu zählt auch der Besuch einer Tierarztpraxis.
08.01.2021
Tierarztpraxen sind weiterhin vom Lockdown nicht betroffen
Die heute veröffentlichte Coronaschutzverordnung NRW, die ab dem 11. Januar 2021 greift, sieht weiterhin vor, dass die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation zulässig sind. Dabei sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
Speziell auf Tierarztpraxen zugeschnittene Anregungen für den Praxisablauf finden Sie auf der Seite der Bundestierärztekammer. Soweit es in dieser Jahreszeit möglich ist, dürfte es z. B. weiterhin empfehlenswert sein, den Zugang von Patientenbesitzern zu den Praxisräumen soweit wie möglich zu reduzieren.
16.12.2020
Corona-Impfungen
Aus Sicht der Tierärztekammer Nordrhein und der Tierärztekammer Westfalen-Lippe ist es von hoher Relevanz, Tierärztinnen und Tierärzte als systemrelevante Gruppe bei der Impfstoffzuteilung in die Gruppe der vorrangig zu Impfenden einzubeziehen. Die beiden Kammern haben daher am 14.12.2020 in einem gemeinsamen Schreiben das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz darum gebeten, dieses Anliegen zu unterstützen.
15.12.2020
Tierarztpraxen sind vom Lockdown nicht betroffen
Die heute veröffentlichte Coronaschutzverordnung NRW sieht weiterhin vor, dass die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation zulässig sind.
Dabei sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.
Speziell auf Tierarztpraxen zugeschnittene Anregungen für den Praxisablauf finden Sie auf der Seite der Bundestierärztekammer. Soweit es in dieser Jahreszeit möglich ist, dürfte es z. B. weiterhin empfehlenswert sein, den Zugang von Patientenbesitzern zu den Praxisräumen soweit wie möglich zu reduzieren.
02.12.2020
Labordiagnostik durch Tierärzte zum Nachweis des Coronavirus
Bereits im Mai 2020 befand sich im Entwurf für ein Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite die Öffnung, dass Tierärztinnen und Tierärzte labordiagnostische Untersuchungen zum Nachweis von Krankheitserregern für bedrohliche übertragbare Krankheiten durchführen dürfen. Dieser Passus ist im Gesetzgebungsverfahren allerdings bekanntlich kurzfristig gestrichen worden.
Ein erneuter Anlauf verschafft allerdings ab heute diese Möglichkeit. Denn eine vom Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte und heute in Kraft getretene Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung) sieht in § 16 Abs. 1 vor, dass Tierärzte im Rahmen einer Labordiagnostik den direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 führen können. Dabei gilt § 9 der Medizinproduktebetreiber-Verordnung, der Qualitätssicherungssystem für medizinische Laboratorien vorschreibt, für Tierärzte entsprechend.
16.09.2020
Aufschub bei Umstellung von Registrierkassen bis zum 31.03.2021 möglich
Seit dem 1. Januar 2020 besteht die Pflicht, elektronische Registrierkassen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen. Das Bundesministerium der Finanzen teilte zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung jedoch mit, dass es nicht beanstandet wird, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine TSE verfügen. Durch die Corona-Pandemie und die vorrangig vorzunehmende Anpassung der Umsatzsteuersätze in den Kassensystemen zum 1. Juli 2020 ist es allerdings teils zu erheblichen Verzögerungen bei der Umstellung der Registrierkassen gekommen. Das Finanzministerium NRW hat deshalb in einer Pressemitteilung und einen Erlass mitgeteilt, dass Registrierkassen ohne TSE längstens bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet werden, wenn
Weitere Fragen und Antworten zur TSE-Verschlüsselung von elektronischen Aufzeichnungssystemen finden Sie beim Bundesfinanzministerium.
06.08.2020
Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ zur Unterstützung von Ausbildungsbetrieben
03.08.2020
Außerkrafttreten der Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz im Pandemiefall
In unseren Meldungen vom 26. März, 30. März und 11. April 2020 berichteten wir über die Abweichungsmöglichkeiten vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Pandemie. Die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschlossene Verordnung und die Allgemeinverfügungen der Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold und Münster sind nicht verlängert worden und somit zwischenzeitlich außer Kraft getreten. Das BMAS verweist darauf, dass für eine Verlängerung keine Notwendigkeit mehr gesehen werde und die Möglichkeit der Einzelfallzulassung von Ausnahmen durch die regionalen Arbeitsschutzbehörden bestehe. Sollten Sie von den Ausnahmen Gebrauch gemacht haben, ist dies nunmehr grundsätzlich nicht mehr möglich.
13.07.2020
Meldepflicht bei Corona-Infektionen von Haustieren tritt in Kraft
Nachdem der Bundestat der Verordnung zur Einführung einer Meldepflicht für SARS-CoV-2-Infektionen bei Haustieren zugestimmt hat, ist heute die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgt. Die Verordnung tritt somit morgen (14.07.2020) in Kraft.
08.07.2020
NRW Überbrückungshilfen
Das Land NRW hat in der heutigen Pressemitteilung den Start des Überbrückungshilfenprogramms bekannt gegeben. Ab dem 10. Juli sollen auf dem bundeseinheitlichen Antragsportal Anträge gestellt werden können. Die Antragsstellung muss über einen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer erfolgen. Nähere Details zum Programm finden Sie hier.
03.07.2020
Bundesrat stimmt Meldepflicht bei Corona-Infektionen von Haustieren zu
Am 18.06.2020 hatten wir bereits über die geplante Verordnung zur Einführung einer Meldepflicht für SARS-CoV-2-Infektionen bei Haustieren berichtet. Der Verordnung hat nunmehr der Bundesrat in seiner heutigen Sitzung zugestimmt. Zum Inkrafttreten der Verordnung fehlt nun nur noch die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Sobald diese erfolgt ist, werden wir Sie auf unserer Homepage darüber informieren.
30.06.2020
Bekanntmachung Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
Nach den gestrigen Zustimmungen des Bundestags und Bundesrats zum Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz ist dieses heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die im Gesetz enthaltene Senkung des Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent tritt somit rechtzeitig zum 01.07.2020 in Kraft. Weitere Details können Sie auch dem BMF-Schreiben vom 30.06.2020 entnehmen.
29.06.2020
Beschlüsse zur Senkung des Umsatzsteuersatzes vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020
Heute hat sowohl der Bundestag als auch der Bundesrat in seiner Sondersitzung die Senkung des Umsatzsteuersatzes vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 auf 16 Prozent und von 7 auf 5 Prozent beschlossen. Zum rechtzeitigen Inkrafttreten fehlt nun nur noch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt. Über die Veröffentlichung werden wir berichten.
26.06.2020
Bundesprogramm zur Unterstützung von Ausbildungsbetrieben
In unserer Mitteilung vom 05.06.2020 haben wir Sie bereits über die Eckpunkte des von der Bundesregierung geplanten Konjunkturpakets informiert. Zu dem Konjunkturpaket zählt auch die Unterstützung von Ausbildungsbetrieben. Das Bundeskabinett hat daher in der Sitzung am 24.06.2020 Eckpunkte für ein Bundesprogramm „ Ausbildungsplätze sichern“ beschlossen. Geplant ist, dass Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, eine Prämie bekommen, wenn sie ihr Ausbildungsniveau halten. Konkret sollen sie für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abgeschlossenen Ausbildungsvertrag 2.000 Euro erhalten. Von einer besonderen Betroffenheit ist auszugehen, wenn das Unternehmen in der ersten Hälfte des Jahres 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Noch unklar ist weiterhin, ob Tierarztpraxen aufgrund der Beschränkung auf KMU antragsberechtigt sind. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf unterrichten.
18.06.2020
Geplante Meldepflicht bei Corona-Infektionen von Haustieren
Wie aus einer Pressemitteilung des BMEL bekannt wurde, ist dem Bundesrat eine Verordnung zur Zustimmung zugeleitet worden, die die Einführung einer Meldepflicht für SARS-CoV-2-Infektionen bei Haustieren enthält. Von der Meldepflicht erfasst werden sollen viruspositive Befunde aller vom Menschen gehaltenen Tiere (einschließlich Zootiere) sowie von wildlebenden Klauentieren, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden. Die Meldepflicht richtet sich auch an Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine meldepflichtige Krankheit oder deren Erreger diagnostizieren. Für Haustierhalter besteht allerdings keine Pflicht, ihre Tiere testen zu lassen. Zu welchem Zeitpunkt die Verordnung in Kraft tritt, ist noch unklar.
12.06.2020
Informationsbrief des Präsidenten der Tierärztekammer Westfalen-Lippe zur geplanten Senkung des Umsatzsteuersatzes vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 (PDF-Dokument)
05.06.2020
Eckpunkte Konjunkturpaket
Der Koalitionsausschuss hat am 03.06.2020 ein Eckpunktepapier zur Abmilderung der Corona-Folgen beschlossen. Von Interesse für die Tierärzteschaft dürfte zum einen die geplante Mehrwertsteuersatzreduzierung sein. Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 soll der Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % gesenkt werden. Nach aktuellem Stand gehen wir davon aus, dass auch die Abrechnung nach der Gebührenordnung für Tierärzte betroffen ist, sodass eine Anpassung der Abrechnungssystem zu erfolgen hat.
Zum anderen sieht Nr. 31 des Eckpunktepapiers vor, dass KMU, die ihr Ausbildungsplatzangebot 2020 im Vergleich zu den drei Vorjahren nicht verringern, für jeden neu geschlossenen Ausbildungsvertrag eine einmalige Prämie in Höhe von 2.000 Euro erhalten, die nach Ende der Probezeit ausgezahlt wird. Solche Unternehmen, die das Angebot sogar erhöhen, erhalten für die zusätzlichen Ausbildungsverträge 3.000 Euro. Hier bleibt noch die genaue Ausgestaltung abzuwarten, insbesondere ob die Begrifflichkeit KMU auch die Freiberufler umfasst. Über Neuigkeiten werden wir Sie informieren.
29.05.2020
Änderung Coronaschutzverordnung/Visiere
Erneut ist eine Änderung der Coronaschutzverordnung erlassen worden. Diese gilt ab dem 30.05.2020.
In Bezug auf unsere Mitteilung vom 19.05.2020 zur Gleichwertigkeit von Visieren ist nun in die neue Verordnung ein expliziter Passus aufgenommen worden. Danach kann die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung „für Inhaber, Leiter und Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung des Arbeitsplatzes durch Glas, Plexiglas o. ä.), hilfsweise - falls das dauerhafte Tragen einer textilen Mund-Nase-Bedeckung zu Beeinträchtigungen führt - durch das Tragen eines das Gesicht vollständig bedeckenden Visiers ersetzt werden.“
19.05.2020
Coronaschutzverordnung erneut aktualisiert/Gleichwertigkeit von Visieren
Die Coronaschutzverordnung in der ab dem 16. Mai 2020 gültigen Fassung finden Sie hier. Für die Tierärzteschaft haben sich keine spezifischen Änderungen ergeben.
Aufgrund einiger Nachfragen zum Thema Gleichwertigkeit von Visieren, möchten wir auf eine aktuelle Handreichung des Gesundheitsministeriums NRW hinweisen. Diese bezieht sich zwar auf den gastronomischen Bereich, ist aber auch auf den Kundenkontakt in den Tierarztpraxen übertragbar. Das Ministerium führt dazu folgendes aus: „Die Mund-Nase-Bedeckungen, die vom Personal (und ggf. auch von den Gästen, s. o.) zu tragen sind, dienen dem Drittschutz, also dem Schutz anderer Personen vor einer Tröpfcheninfektion. Das Robert Koch-lnstitut hat uns auf Anfrage ausdrücklich bestätigt, dass Gesichtsvisiere keinen gleichwertigen Schutz bieten, weil sie nicht eng anliegen und so die Verbreitung möglicherweise infektiöser Aerosole aus der Atemluft nichtgleichwertig verhindern. Daher ist ein Visier kein grundsätzlich gleichwertiger Ersatz von Mund-Nase-Bedeckungen. Ausnahmen können nur aus gesundheitlichen Gründen zugelassen werden, wenn das Personal keinen nahen Kundenkontakt (z. B. „Thekendienst", aber nicht beim Service am Tisch) hat.“
08.05.2020
Geänderte Coronaschutzverordnung: ohne spezifische Änderungen für die Tierärzteschaft
Die mit Wirkung vom 07.05.2020 geänderte Coronaschutzverordnung enthält weitere Lockerungen. Für die Tierärzteschaft haben sich keine spezifischen Änderungen ergeben.
04.05.2020
Neue Betrugsmasche zur NRW-Soforthilfe 2020
Betrüger versuchen per Fake-Mail Daten abzugreifen. Die E-Mail-Adresse corona-zuschuss@nrw.de.com stammt nicht von der Landesregierung.
27.04.2020
Update Kindernotbetreuung
Nachdem die Kindernotbetreuung ab dem 23.04.2020 auf den gesamten Tätigkeitsbereich der Tierarztpraxen ausgeweitet wurde, ist nun auch das Antragsformular für die Schulnotbetreuung angepasst worden. Des Weitern ist ab dem 27.04.2020 die Notbetreuung auf erwerbstätige Alleinerziehende sowie für Alleinerziehende, die sich in einer Abschlussprüfung befinden, unabhängig von der Systemrelevanz, erweitert worden.
24.04.2020
Mund-Nase-Bedeckung in Tierarztpraxen ab 27. April
Die in der gestrigen Meldung angesprochene Verordnung liegt seit kurzem vor. Durch die Änderung der Coronaschutzverordnung ist ein neuer § 12a eingefügt worden. Dieser regelt die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Beschäftigte und Kunden in bestimmten Einrichtungen. Nach § 12a Abs. 2 Nr. 3 sind auch Arztpraxen und ähnliche Einrichtungen des Gesundheitswesens von der Verpflichtung erfasst. Es ist davon auszugehen, dass hierunter auch Tierarztpraxen fallen. Ab dem 27.04.2020 besteht somit grundsätzlich für die Beschäftigten und die Tierbesitzer, die die Tierarztpraxis betreten, die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Die Verpflichtung für Beschäftigte zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung kann durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden.
23.04.2020
Mund-Nasen-Bedeckung ab 27. April im ÖPNV und im Einzelhandel
Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen beabsichtigt, ab dem 27. April die bisherige dringende Empfehlung im ÖPNV und beim Einkaufen eine Mund-Nasen-Bedeckung bzw. eine sogenannte Alltagsmaske zu tragen, in eine Pflicht zu überführen. Ob die Verpflichtung auch für Tierbesitzer in Tierarztpraxen greift, ist noch nicht absehbar. Die Verordnung liegt noch nicht im Wortlaut vor. Sobald die vorgesehen Verordnung vorliegt, werden wir Sie informieren.
20.04.2020
Neufassung der Coronaschutzverordnung tritt in Kraft
Heute ist die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) in Kraft getreten. Diese enthält die Umsetzung der Maßnahmen, die Bund und Länder am 15. April gemeinsam vereinbart haben. Ausdrücklich ist dort nunmehr auch ein neuer § 12a eingefügt worden. Dieser regelt die Pflichten der Arbeitgeber in Zeiten der Corona-Pandemie. Dort heißt es in § 12a Abs. 2: „Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen sie insbesondere Maßnahmen, um Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden, Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse des Infektionsschutzes zu verstärken und Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen.“ Zur Wahrnehmung dieser Schutzpflichten bieten die Empfehlungen des MAGS sowie der einheitliche Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2 Orientierung.
17.04.2020
Erweiterung der Notfallbetreuung ab 23.04.2020
Das Land NRW hat heute die Neufassung der Coronabetreuungsverordnung veröffentlicht und in der Anlage 2 die Tätigkeitsbereiche definiert, die die Kindernotfallbetreuung ab dem 23.04.2020 nutzen können. Eine Änderung hat auch der tiermedizinische Bereich erfahren. So war und ist bis zum 22.04.2020 eine Kindernotfallbetreuung nur für die veterinärmedizinische Notfallversorgung vorgesehen (siehe unsere Mitteilung vom 03.04.2020). Ab dem 23.04.2020 wird der gesamte Tätigkeitsbereich der Tierarztpraxen, ohne eine Einschränkung auf die Notfallversorgung, erfasst.
Zu den weiteren Einzelheiten verweisen wir auf unseren Beitrag vom 03.04.2020. Auch die dort angegebenen Antragsformulare sind weiterhin noch nicht aktualisiert worden.
11.04.2020
Seit gestern ist eine bundesweite Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie in Kraft. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 6 sind von der Verordnung auch Tätigkeiten in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren erfasst. Diese Verordnung erweitert die Allgemeinverfügungen der Bezirksregierungen, auf die wir in unseren Meldungen vom 26. März und 30. März 2020 hingewiesen haben. § 2 dieser Verordnung sieht nunmehr die Möglichkeit der Verkürzung der Ruhezeit auf mindestens neun Stunden (statt mindestens elf Stunden) vor. Ebenso wie bei der Möglichkeit der Verlängerung der täglichen Arbeitszeit nach § 1 ist eine Verkürzung der Ruhezeit jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Hierzu zählt unter anderem, dass die Verkürzung nur zulässig ist, wenn sie wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig ist. Weitere Details und Übersichten zu den Regelungen und ihren jeweiligen Voraussetzungen finden Sie unter diesem Link.
08.04.2020
Informationen zu Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld von Auszubildenden
In diesem Informationsblatt finden Sie Hinweise zu den Besonderheiten, die für Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld von Auszubildenden zur Tiermedizinischen Angestellten gelten.
03.04.2020
Notbetreuung für Kinder im Bereich der veterinärmedizinischen Notfallversorgung
Gestern wurde die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur (CoronaBetrVO) veröffentlicht. Mit dieser Verordnung erfolgte die Einordnung des Bereichs der veterinärmedizinische Notfallversorgung als Kritische Infrastrukturen in NRW (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 CoronaBetrVO). Dies bedeutet, dass für Personal, welches im Bereich der veterinärmedizinischen Notfallversorgung tätig ist, ein Anspruch auf Notbetreuung besteht. Voraussetzung ist, dass das Personal im jeweiligen Tätigkeitsbereich unabkömmlich ist und eine private Betreuung nicht anderweitig verantwortungsvoll – unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Robert Koch-Instituts – organisiert werden kann oder die Ermöglichung flexibler Arbeitszeiten und Arbeitsgestaltung (z. B. Home-Office) nicht gewährleistet werden kann.
Die Entscheidung über die Aufnahme in die Notbetreuung trifft die jeweilige Leitung der Einrichtung. Wir empfehlen daher mit der Einrichtung vor Ort zu sprechen. Da die Verordnung erst gestern veröffentlicht wurde, ist nicht sichergestellt, dass die Information bereits in jeder Einrichtung vorliegt. Der Einrichtung muss ein Nachweis, dass mindestens eine personensorgeberechtigte Person nicht in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen, weil sie im Bereich der veterinärmedizinischen Notfallversorgung tätig ist, vorgelegt werden. Des Weiteren muss die schriftliche Erklärung des jeweiligen Arbeitgebers, dass die Präsenz dieser personensorgeberechtigten Person am Arbeitsplatz für das Funktionieren der jeweiligen kritischen Infrastruktur zwingend notwendig ist (Unabkömmlichkeit) vorgelegt werden; steht die in kritischer Infrastruktur tätige Person nicht in einem Verhältnis abhängiger Beschäftigung (Selbstständige), wird der vorgenannte Nachweis durch eine entsprechende Eigenerklärung ersetzt.
Das Antragsformular für die Schulnotbetreuung finden Sie auf der Website des Schulministeriums NRW.
Die Musterbescheinigung des Arbeitgebers im KITA- Bereich ist auf der Seite des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration NRW veröffentlicht.
Bitte beachten Sie, dass beide Musterformulare noch nicht durch die Ministerien an den aktuellen Rechtsstand angepasst sind. Sobald dies erfolgt, werden wir dies aktualisieren.
31.03.2020
Systemrelevanz von Tierärzten
Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft stellt in ihrem Schreiben klar: „Aus Sicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sind die im Nutztierbereich und für die veterinärmedizinische Grund- bzw. Notfallversorgung von Heimtieren tätigen Tierärzte, Tiermedizinischen Fachangestellten und Tierpfleger als systemrelevant einzustufen.“
Über diese Einstufung wird auch die oberste Landesgesundheitsbehörde in NRW unterrichtet, die wiederum die lokal tätigen Gesundheitsämter informiert. Nach unserer Auffassung sollte die Einstufung des BMEL auch Auswirkungen auf die Leitlinie zur Bestimmung des Personals kritischer Infrastrukturen (KRITIS), für die eine Notbetreuung der Kinder ermöglicht wird, haben. Eine Anpassung ist gleichwohl noch nicht erfolgt.
31.03.2020
Mit der Verordnung vom 30. März 2020 zur Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wurde die seitens der Tierärztekammer Westfalen-Lippe in Abstimmung mit dem MULNV kommunizierte Auffassung explizit in die Verordnung aufgenommen, dass die tierärztliche Tätigkeit nicht unter die verbotenen Tätigkeiten nach § 7 fällt. In die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wurde ein neuer Abs. 4 in § 7 eingeführt. Dieser lautet: „(4) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und Betreuung im Sinne des Fünften, des Neunten und des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts beachtet werden.“
30.03.2020
Update der Meldung vom 26.03.2020 zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes im Pandemiefall
Die in einer Sonderausgabe des Amtsblattes für den Regierungsbezirk Detmold vom 27.03.2020 veröffentlichte Allgemeinverfügung sieht nunmehr analog zu den Allgemeinverfügungen der Regierungsbezirke Arnsberg und Münster in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren Abweichungsmöglichkeiten von § 3 Arbeitszeitgesetz vor. Hier dürfen Personen – soweit erforderlich – werktäglich über acht Stunden, nicht jedoch über 12 Stunden beschäftigt werden. Weitere Details, die hierbei zu beachten sind, finden Sie unter der Meldung vom 26.03.2020.
26.03.2020
Durchführung des Arbeitszeitgesetzes im Pandemiefall: Auf den Homepages der drei Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold und Münster sind aktuell Allgemeinverfügungen zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes im Pandemiefall veröffentlicht. In den Allgemeinverfügungen der Regierungsbezirke Arnsberg und Münster ist explizit geregelt, dass abweichend von § 3 Arbeitszeitgesetz in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren Personen – soweit erforderlich – werktäglich über acht Stunden, nicht jedoch über 12 Stunden beschäftigt werden dürfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die wöchentliche Arbeitszeit von 60 Stunden nicht überschritten wird. Ebenfalls ist zu beachten, dass eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschritten wird. Ebenfalls ist zu beachten, dass eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschritten wird. Zu den weiteren Voraussetzungen beachten Sie bitte die Ausführungen unter III. in den beiden genannten Allgemeinverfügungen. In der Allgemeinverfügung des Regierungsbezirkes Detmold findet sich hingegen kein Passus für Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren. Wir vermuten, dass hier noch "nachgezogen" wird. Wir werden versuchen, diesen Sachverhalt zu klären und werden entsprechend informieren.
Nachtrag: Diese Meldung wird mit der Meldung vom 30.03.2020 aktualisiert.
26.03.2020
Ab Freitag, 27.03.2020, wird in NRW das elektronische Antragsverfahren für die NRW-Soforthilfe 2020 frei geschaltet, das auch für die Angehörigen der Freien Berufe gilt.
24.03.2020
Das Bundesskabinett hat gestern neben dem Zuschussprogramm (siehe Hinweis vom 23.03.2020) einen weiteren Gesetzentwurf beschlossen. Dieser beinhaltet u.a. eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes. Des Weiteren enthält der Gesetzentwurf eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Aufgenommen werden soll ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie.
Details (PDF-Dokument)
23.03.2020
Auch die Angehörigen der Freien Berufe fallen unter das Zuschussprogramm der Bundesregierung. Die Eckpunkte hierzu hat die Bundesregierung am 23.03.2020 veröffentlicht.
Die Soforthilfen sollen noch in der 13. Kalenderwoche vom Deutschen Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
Die Landesregierung NRW plant, diese Bundeszuschüsse aufzustocken. Eine entsprechende Vorlage soll am 24.03.2020 im Landeskabinett vorgestellt werden.
23.03.2020
Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW hat die beiden Tierärztekammern in Nordrhein-Westfalen am 23. März 2020 schriftlich darüber informiert, dass sich das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft derzeit in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit befindet, um Tierärzte und tierärztliches Personal in die Liste der kritischen Infrastruktur aufnehmen zu können. Zitat aus diesem Schreiben: „Die Aufrechterhaltung der tierärztlichen Infrastruktur ist auch aus Tierschutzsicht zwingend geboten.“
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(veröffentlicht am späten Abend des 22.03.2020 nach der Pressekonferenz von Ministerpräsident Armin Laschet zur Einigung von Bund und Ländern)
20.03.2020
Coronavirus: Maßnahmenprogramm der Landesregierung NRW (Bürgschaften, Steuerstundungen, etc.)
Maßnahmen zum Schutz gegen das Coronavirus in Kleintierpraxen (PDF-Dokument)
Tierarztpraxen dürfen weiterhin geöffnet sein
Wir befinden uns derzeit in einer Ausnahmesituation, die auch maßgeblich die Tierärztinnen und Tierärzte betrifft. Wir versuchen Ihnen daher möglichst zeitnah, relevante und verlässliche Informationen über die Situation zu erteilen. Hierfür sind wir allerdings auch von Informationen anderer Behörden abhängig. Da sich die Lageeinschätzungen stündlich ändern, aktualisieren wir unsere Website bei Neuigkeiten regelmäßig.
Bislang hat das Land NRW diverse Erlasse veröffentlicht, mit der Zielsetzung kontaktreduzierenden Maßnahmen auszuweiten. Eine Übersicht finden Sie auf der folgenden Website des MAGS. In diesen Erlassen wird u. a. angeordnet, bestimmte Einrichtungen und Begegnungsstätten (Bars, Clubs, Fitness-Studios, etc.) zu schließen. Ebenfalls ist auch ein Großteil der Verkaufsstellen des Einzelhandels geschlossen zu halten.
Weiter hat das MAGS eine Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) veröffentlicht. Der dazugehörige Straf- und Bußgeldkatalog ist ebenfalls bekannt gemacht worden. Mit dieser Verordnung werden grundsätzlich Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als 2 Personen untersagt. Zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen Gründen sind weiterhin zulässig (§ 12 CoronaSchVO). Ebenfalls können Handwerker und Dienstleister ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor Infektionen grundsätzlich weiterhin nachgehen. Untersagt sind allerdings Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios, Tätowierern, Massagesalons); § 7 CoronaSchVO. Ausdrücklich ausgenommen sind nach § 7 Abs. 4 die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation. Die tierärztliche Tätigkeit ist damit weiterhin zulässig. Bei der tierärztlichen Tätigkeit sind jedoch die aktuellen Empfehlungen des Infektionsschutzes zur Vermeidung von Sozialkontakten und zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen vollumfänglich zu beachten. Nach Auskunft des MULNV NRW gehört dazu auch, tierärztliche Routinetätigkeiten wie z. B. Kastrationen, Entwurmungen oder Impfungen, soweit möglich, zu verschieben.
Stand: 31.03.2020 16:00 Uhr