Die Beitragshöhe für angestellte, von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Tierärzte richtet sich nach dem sozialversicherungspflichtigen Entgelt aus dieser Tätigkeit. Im Versorgungswerk entspricht die Beitragshöhe dem analog zur gesetzlichen Rentenversicherung festgelegten Wert, d. h. es wird der Beitrag gezahlt, der ohne Befreiung von der Versicherungspflicht an die Deutsche Rentenversicherung zu entrichten wäre.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Hälfte des Rentenversicherungsbeitrages zum Versorgungswerk zu zahlen (Arbeitgeberanteil).
Die andere Hälfte trägt der Arbeitnehmer (Arbeitnehmeranteil).
Selbstständige Tierärzte zahlen grundsätzlich den aktuellen Höchstbeitrag zum Versorgungswerk.
Sollte Ihr Einkommen jedoch unter der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze liegen, so können Sie den monatlichen Beitrag mit entsprechen Nachweisen (Einkommensteuerbescheid, Bescheinigung des Steuerbüros) herabsetzen. Achtung:
Zu Beginn der selbstständigen Tätigkeit stufen Sie sich zunächst selbst ein, bis Sie uns einen Einkommensteuerbescheid des vorletzten Kalenderjahres einreichen können. Mindestens ist ein monatlicher Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des aktuellen Höchstbeitrages zu entrichten.
Sollten Sie neben Ihrer selbstständigen Tätigkeit eine Angestelltentätigkeit ausüben, informieren Sie sich bitte unter „Mehrfachbeschäftigung“ über die Beitragshöhe.
Die aktuellen Prozentsätze und die entsprechenden Höchstbeiträge können Sie unter unserer Rubrik „Aktuelles“ abrufen.