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Versorgungswerk

FAQs zum Thema Rente

Fragen & Antworten

Hier bietet das Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe kurze und verständliche Antworten auf die häufigsten Fragen zur Altersrente.

Bitte beachten Sie auch unsere Rubrik A-Z, in der Sie weitergehende Informationen zu bestimmten Themenbereichen erhalten.

Bleiben Fragen unbeantwortet, so können Sie sich jederzeit per E-Mail oder zu den üblichen Geschäftszeiten telefonisch an uns wenden.

 

Wie stelle ich einen Antrag auf Rente?

Unter Versorgungswerk - Formulare finden Sie den Antrag auf Rente sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Rentenausweises. Bitte füllen Sie die Formulare aus und fügen Sie die notwendigen/geforderten Unterlagen bei. Sie können uns die Formulare und die Unterlagen per E-Mail, Post oder Fax zusenden.

Wann stelle ich einen Antrag auf Rente?

Wir empfehlen, den Antrag auf Rente ca. 3 Monate vor Rentenbezug schriftlich zu beantragen.

Ab welchem Alter kann ich die Altersrente in Anspruch nehmen?

Mitglieder des Versorgungswerks der Tierärztekammer Westfalen-Lippe erhalten bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine lebenslange Altersrente. Die Regelaltersgrenze wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 ab 01. Januar 2012 schrittweise gemäß der Tabelle in § 32 unserer Satzung von 65 Jahre auf 67 Jahre angehoben.

Wann kann ich vorgezogenes Ruhegeld in Anspruch nehmen?

Ein vorgezogenes Ruhegeld können Sie mit entsprechenden Abschlägen (0,4 % pro Monat) maximal um 5 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen.

Entfällt der Abschlag des vorgezogenen Ruhegeldes mit Erreichen der Regelaltersgrenze?

Nein, der errechnete Abschlag bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente besteht für die gesamte Dauer des Rentenbezugs.

Wann beginnt bzw. endet die Zahlung der Rente?

Das Ruhegeld wird auf Antrag von dem auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgenden Monat an gezahlt. Die Rentenzahlung endet mit dem Monat, in dem das Mitglied stirbt.

Kann ich während des Rentenbezugs weiterarbeiten?

Ja, das Versorgungswerk nimmt keine Anrechnung von Einkommen aus beruflicher Tätigkeit auf Ihre Rente vor.

Muss ich weiterhin Beiträge an das Versorgungswerk leisten?

Nein, Rentenbezieher müssen und können keine Beiträge mehr zum Versorgungswerk entrichten.

Wie wirkt sich das Vorliegen einer Schwerbehinderung aus?

Die Satzung sieht bei Vorliegen einer Schwerbehinderung keine Erhöhung der Rente vor. Auch wirkt sich eine Schwerbehinderung nicht auf das Renteneintrittsalter aus.

Was ist meine Steueridentifikationsnummer?

Die Steueridentifikationsnummer wird durch das Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Wir benötigen diese Identifikationsnummer für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren (elektronische Übermittlung Ihrer Rentenzahlungen an das Finanzamt). Sie finden diese auch auf Ihrem Einkommensteuerbescheid.

Muss ich als Altersrentner Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen?

Ja. Wenn Sie privat krankenversichert oder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, führen Sie die Beiträge an die Krankenkasse ab. Sollten Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sein, ist das Versorgungswerk verpflichtet, die Beiträge einzubehalten und direkt an die zuständige Krankenkasse abzuführen.

Zahlt das Versorgungswerk bei Rentenbezug einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung?

Nein, das Versorgungswerk gewährt keinen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge sind von den Rentenempfängern berufsständischer Versorgungseinrichtungen allein zu tragen.

Wie kann ich meine Bankverbindung ändern?

Die Änderung der Bankverbindung muss schriftlich erfolgen. Das notwendige Formular finden Sie auf unserer Internetseite unter „Formulare - Bankverbindungsänderung für Rentenauszahlungen“.

Kann meine Rente gepfändet werden?

Ja, Renten des Versorgungswerks (Alters-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenenrenten) können Gegenstand einer Pfändung sein.