Fragen & Antworten
Hier bietet das Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe kurze und verständliche Antworten auf die häufigsten Fragen zur Altersrente.
Bitte beachten Sie auch unsere Rubrik A-Z, in der Sie weitergehende Informationen zu bestimmten Themenbereichen erhalten.
Bleiben Fragen unbeantwortet, so können Sie sich jederzeit per E-Mail oder zu den üblichen Geschäftszeiten telefonisch an uns wenden.
Unter Versorgungswerk - Formulare finden Sie den Antrag auf Rente sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Rentenausweises. Bitte füllen Sie die Formulare aus und fügen Sie die notwendigen/geforderten Unterlagen bei. Sie können uns die Formulare und die Unterlagen per E-Mail, Post oder Fax zusenden.
Wir empfehlen, den Antrag auf Rente ca. 3 Monate vor Rentenbezug schriftlich zu beantragen.
Mitglieder des Versorgungswerks der Tierärztekammer Westfalen-Lippe erhalten bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine lebenslange Altersrente. Die Regelaltersgrenze wird beginnend mit dem Geburtsjahrgang 1947 ab 01. Januar 2012 schrittweise gemäß der Tabelle in § 32 unserer Satzung von 65 Jahre auf 67 Jahre angehoben.
Ein vorgezogenes Ruhegeld können Sie mit entsprechenden Abschlägen (0,4 % pro Monat) maximal um 5 Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen.
Nein, der errechnete Abschlag bei Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente besteht für die gesamte Dauer des Rentenbezugs.
Das Ruhegeld wird auf Antrag von dem auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgenden Monat an gezahlt. Die Rentenzahlung endet mit dem Monat, in dem das Mitglied stirbt.
Ja, das Versorgungswerk nimmt keine Anrechnung von Einkommen aus beruflicher Tätigkeit auf Ihre Rente vor.
Nein, Rentenbezieher müssen und können keine Beiträge mehr zum Versorgungswerk entrichten.
Die Satzung sieht bei Vorliegen einer Schwerbehinderung keine Erhöhung der Rente vor. Auch wirkt sich eine Schwerbehinderung nicht auf das Renteneintrittsalter aus.
Die Steueridentifikationsnummer wird durch das Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Wir benötigen diese Identifikationsnummer für das Rentenbezugsmitteilungsverfahren (elektronische Übermittlung Ihrer Rentenzahlungen an das Finanzamt). Sie finden diese auch auf Ihrem Einkommensteuerbescheid.
Ja, als Ruhegeldempfänger sind Sie grundsätzlich kranken- und pflegeversicherungspflichtig. Das Versorgungswerk als Zahlstelle ist verpflichtet, die Krankenkassen von gesetzlich krankenversicherten Mitgliedern elektronisch über Beginn, Höhe und Veränderungen des Versorgungsbezugs zu informieren und entsprechend der Rückmeldungen der Krankenkassen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und an die zuständige Krankenkasse abzuführen.
Wenn Sie privat krankenversichert oder freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, führen Sie die Beiträge an die Krankenkasse ab.
Bitte beachten Sie die folgenden grundsätzlichen Besonderheiten:
Private Krankenversicherung:
Privat Versicherte bleiben auch bei Rentenbezug weiterhin privat versichert.
Gesetzliche Krankenversicherung:
Nein, das Versorgungswerk gewährt keinen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Beiträge sind von den Rentenempfängern berufsständischer Versorgungseinrichtungen allein zu tragen.
Die Versorgungswerke konzentrieren ihre Versorgungsaufwendungen auf die Kernaufgaben, d.h. auf die Versorgung im Alter, bei Berufsunfähigkeit und der Hinterbliebenen und nicht auf versicherungsfremde Leistungen, wie z.B. Zuschüsse zur Krankenversicherung.
Würde das Versorgungswerk versicherungsfremde Leistungen zahlen, wären die Mittel hierfür durch die Solidargemeinschaft aufzubringen, was zu Lasten der Verrentung und damit des Leistungsniveaus aller Mitglieder gehen würde.
Die Änderung der Bankverbindung muss schriftlich erfolgen. Das notwendige Formular finden Sie auf unserer Internetseite unter „Formulare - Bankverbindungsänderung für Rentenauszahlungen“.
Ja, Renten des Versorgungswerks (Alters-, Berufsunfähigkeits-, Hinterbliebenenrenten) können Gegenstand einer Pfändung sein.