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Versorgungswerk - Von A bis Z

Waisenrente

Das Versorgungswerk zahlt den Waisen eines Mitglieds oder Rentners eine Waisenrente. Die Halbwaisenrente beträgt 12 % je Kind, die Vollwaisenrente 20 % des Ruhegeldanspruches bzw. des Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente des Versorgungsberechtigten.

Als Waisen gelten:

- eheliche Kinder
- Adoptivkinder
- Stiefkinder, die vom Versorgungsberechtigten unterhalten wurden
- nichteheliche Kinder, sofern die Vaterschaft anerkannt wurde und der Unterhalt des Kindes vom verstorbenen
  Versorgungsberechtigten ganz oder teilweise bestritten wurde
- Kinder, wenn sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse
  unterhaltspflichtig war

Die Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Für Kinder, die sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befinden oder infolge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens oder infolge chronischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, kann die Waisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt werden, sofern ein Nachweis hierüber vorgelegt wird. Der Anspruch besteht im Rahmen einer Schul- oder Berufsausbildung nur für die Erstausbildung.

Unter Versorgungswerk - Formulare finden Sie den Antrag auf Waisenrente. Bitte füllen Sie die Formulare aus und fügen Sie die notwendigen/geforderten Unterlagen bei. Sie können uns die Formulare und die Unterlagen per E-Mail, Post oder Fax zusenden.