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Versorgungswerk - Von A bis Z

Ratenzahlung

Auf schriftlichen, formlosen Antrag des Mitglieds des Versorgungswerks können rückständige Beiträge in Form einer Ratenzahlung getilgt werden. Die monatliche Rate muss mindestens 5 Prozent des Gesamtrückstandes betragen.

Die monatliche Rate wird bei Vorliegen eines SEPA-Lastschriftmandates zum 15. eines Monats von Ihrem Konto eingezogen. Alternativ kann die monatliche Rate auch bis zum 15. eines Monats auf das Konto des Versorgungswerks überwiesen werden.

Zunächst werden durch die Ratenzahlung die ggf. angefallenen Vollstreckungskosten, die Säumniszuschläge und Mahngebühren und danach die Beitragsrückstände getilgt. Diese Reihenfolge ist zwingend einzuhalten. Bei der Zahlung von Beitragsrückständen ist zunächst der älteste Rückstand auszugleichen. Ein Wahlrecht des Mitgliedes ist ausgeschlossen.

Bitte beachten Sie, dass die eingezahlten Beiträge unabhängig vom Zeitpunkt, für den sie eingezahlt werden, erst zu dem Zeitpunkt als entrichtet gelten, in dem diese auf dem Konto des Versorgungswerks eingegangen sind. Beiträge, die erst nach dem Eintritt des Versorgungsfalles eingegangen sind, werden nicht mehr für die Ermittlung der Rentenhöhe berücksichtigt und werden mit der ersten Rentenzahlung erstattet. Anders sind diese beiden Regelungen, wenn das Mitglied kein Verschulden trifft und/oder Säumniszuschläge für die rückständigen Beiträge entrichtet werden.