Wechselt jemand vom System der Beamtenversorgung in ein anderes Versorgungssystem (beispielswiese in die berufsständische Versorgung) kann er dort nachversichert werden.
Der Antrag auf Nachversicherung muss innerhalb eines Jahres nach dem Ausscheiden aus der für die Nachversicherung maßgeblichen Beschäftigung gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass Sie innerhalb derselben Frist Mitglied des Versorgungswerks geworden sein müssen. Den Antrag auf Nachversicherung stellen Sie in Bundesländern, in denen es ein Landesamt für Besoldung und Versorgung gibt (wie z.B. in Nordrhein-Westfalen), bitte beim Landesamt für Besoldung und Versorgung. In Bundesländern, in denen es kein Landesamt für Besoldung und Versorgung gibt, ist der Antrag über Ihren letzten Dienstherrn zu stellen.
Die nachversicherte Person gilt rückwirkend ab Beginn der Nachversicherungszeit für die Dauer des Nachversicherungszeitraumes als Pflichtmitglied des Versorgungswerks. Das Versorgungswerk nimmt die Nachversicherungsbeiträge entgegen und behandelt diese, als ob sie als Beiträge rechtzeitig in der Zeit entrichtet worden wären, für die die Nachversicherung durchgeführt wird. Die Zuschläge führen nicht zur Erhöhung der persönlichen Anwartschaften.