Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung besteht der gesetzliche Mutterschutz. In diesem Zeitraum werden keine Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk entrichtet.
Während des Mutterschutzes haben Sie folgende Möglichkeiten:
Den Antrag auf freiwillige Beitragszahlung lassen wir Ihnen gerne zukommen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf freiwillige Beitragszahlung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk schriftlich oder in Textform eingehen muss. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist ist eine Aufnahme der freiwilligen Beitragszahlung nicht mehr möglich.
Ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme Ihrer bisherigen Tätigkeit oder einer neuen, tierärztlichen Tätigkeit in unserem Kammerbereich, wird die Beitragszahlung zum Versorgungswerk wieder aufgenommen, sofern eine gültige Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt (bisheriger Befreiungsbescheid bzw. im Falle einer neuen Tätigkeit ein neuer Befreiungsantrag/-bescheid).