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Versorgungswerk - Von A bis Z

Berufsunfähigkeit

Mitglieder des Versorgungswerks haben Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie berufsunfähig sind, keine Altersrente beziehen und die Ausübung des tierärztlichen Berufes aufgeben. Berufsunfähig ist ein Mitglied, wenn es infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft oder vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben. Im Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe wird keine Vorversicherungszeit gefordert, hier besteht der Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente bereits mit der Zahlung der ersten Versorgungsabgabe.

Eine tierärztliche Tätigkeit ist dabei jede Tätigkeit, bei der die tierärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Die praktische Ausbildung des Tierarztes nach der Approbationsordnung für Tierärzte sieht vor, dass der angehende Tierarzt in einem Schlachtbetrieb oder einem Fleischbeschauamt, in der Praxis eines Tierarztes oder einer Tierklinik sowie wahlweise zusätzlich an einem Institut einer Hochschule, einer Forschungsanstalt des Bundes, eines Veterinäruntersuchungsamtes, einer Dienststelle der Veterinärverwaltung, bei einem öffentlich rechtlichen oder staatlich geförderten Tiergesundheitsamt bzw. einer Besamungsstation, in der pharmazeutischen Industrie, der Lebensmittelindustrie oder der Futtermittelindustrie eine praktische Tätigkeit auszuüben hat. Hieraus folgt, dass die tierärztliche Tätigkeit keinesfalls nur aus Tätigkeiten besteht, die in direktem Kontakt zu Tieren erfolgt.

Der Begriff der Berufsunfähigkeit bezieht sich also nicht auf den zuletzt ausgeübten Beruf, vielmehr muss das Mitglied für jede Art beruflicher Tätigkeit unfähig sein, zu deren Ausübung es von seiner Ausbildung her berechtigt ist. Ist ein Berufsangehöriger nicht mehr in der Lage, seinen Beruf als Tierarzt in einer Praxis auszuüben, muss geprüft werden, ob er noch in der Lage ist, solche anderweitigen tierärztlichen Tätigkeiten auszuüben und ob er auf andersartige tierärztliche Tätigkeiten verwiesen werden kann.

Die Frage der Berufsunfähigkeit ist grundsätzlich allein aus der Sicht der objektiven Zumutbarkeit zu entscheiden, d. h. maßgeblich ist nur, ob die berufliche Tätigkeit den Kräften und Fähigkeiten des Mitgliedes entspricht. In der Person des Tierarztes oder in seinen Familienverhältnissen begründete Hindernisse, z. B. den Wohnort zu wechseln, müssen daher ebenso außer Betracht bleiben wie die wirtschaftlichen Auswirkungen, z. B. bei der Umstellung von einer Großtier- auf eine Kleintierpraxis.

Ein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ruht, solange die tierärztliche Tätigkeit mit Hilfe eines Assistenten fortgeführt wird. Auch eine tierärztliche Praxis darf nicht mehr betrieben und müsste veräußert werden.

Unter Versorgungswerk - Formulare finden Sie den Antrag auf Berufsunfähigkeitsrente sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Rentenausweises. Bitte füllen Sie die Formulare aus und fügen Sie die notwendigen/geforderten Unterlagen bei. Sie können uns die Formulare und die Unterlagen per E-Mail, Post oder Fax zusenden. Dem Antrag sind ärztliche Nachweise über den aktuellen Gesundheitszustand beizufügen. Zudem füllen Sie bitte den Fragebogen Berufsunfähigkeitsrente aus. Diesen finden Sie ebenfalls unter Versorgungswerk - Formulare.

Die Berufsunfähigkeitsrente wird frühestens nach Ablauf von 26 Wochen der Dauer der Berufsunfähigkeit gezahlt und längstens 6 Monate rückwirkend nach Antragstellung.

Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit wird die Rente befristet gezahlt. Die Entscheidung über die Weitergewährung einer zeitlich befristeten Berufsunfähigkeitsrente obliegt dem Verwaltungsausschuss.

Beziehen Sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Berufsunfähigkeitsrente, wird ab Erreichen der Regelaltersgrenze stattdessen in gleicher Höhe ein Ruhegeld gezahlt. Soweit freiwillige Zusatzbeiträge bei der Ermittlung der Höhe der Berufsunfähigkeitsrente nicht berücksichtigt wurden, wird aus diesen Beiträgen eine Erhöhung des Ruhegeldes ermittelt.