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Für Tierärzte - Von A bis Z

Sachkundenachweis gem. § 11 LHundG NRW

Informationen zur Autorisierung der Abnahme des Sachkundenachweises gem. § 11 Landeshundegesetz NRW (LHundG NRW)

Für die Erteilung der Sachkundebescheinigung zur Abnahme beim Tierhalter müssen Sie mind. eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Fachtierarzt für Kleintiere
  • Zusatzbezeichnung Tierverhaltenstherapie
  • Nachweis von mind. 12 ATF anerkannten Weiterbildungsstunden auf dem Gebiet Verhaltenstherapie beim Hund

Sollten Sie einen entsprechenden Kurs erfolgreich abgelegt haben bzw. eine der o.g. Voraussetzungen erfüllen, reichen Sie gerne den entsprechenden Nachweis bei uns ein. 
 

Informationen des Landwirtschaftsministeriums NRW zum Landeshundegesetz

Landeshundegesetz NRW in der Fassung vom 18. Dezember 2002

Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW 
 

ACHTUNG: Der veröffentlichte Fragenkatalog für die Tierhalter auf der Homepage der Tierärztekammer ist NICHT deckungsgleich mit der Version, die an die zur Abnahme des Sachkundenachweises autorisierten Tierärzte geschickt wurden (sieben einzelne Fragebögen). Inhaltlich sind die Fragen identisch, allerdings sind diese anders angeordnet. 
>> Sollten Sie die von der Tierärztekammer verschickten Fragebögen für die Sachkundeprüfung noch einmal benötigen, wenden Sie sich gerne an die Mitarbeiter/innen der Geschäftsstelle. 
 

Liste der autorisierten Tierärztinnen/Tierärzte der Tierärztekammer Westfalen-Lippe zur Abnahme der Sachkunde gem. § 11 Abs. 3 LHundG NRW (PDF-Dokument)

Literaturempfehlungen für Hundebesitzer zur Vorbereitung auf den Sachkundenachweis (PDF-Dokument)